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Entscheidung

NotZ 52/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 52/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 35/06 (F) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein- schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sowie der weiteren Beteiligten zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet- seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in F. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - Er war von März 2000 bis zum 28. Februar 2003 als Notarassessor im Bereich der Notarkammer Thüringen tätig und dort verschiedenen Notaren zu- geordnet. Vom 1. März 2003 bis zum 30. April 2005 war der Antragsteller an das Deutsche Notarinstitut abgeordnet und dort im Referat für Internationales und Ausländisches Privatrecht tätig. Am 2. Mai 2005 wurde er im Geschäftsbe- reich des Antragsgegners zum Richter auf Probe ernannt. Er ist seither - zu- nächst als Notarvertreter - in den Notariaten L. und K. eingesetzt. Wäh- rend des Beschwerdeverfahrens ist er zum Justizrat ernannt worden. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer- bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge- samt 655 Bewerbungen ein. Das Bewerberfeld bestand aus insgesamt 3 - 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landes- dienst, - fünf im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, - 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung, - elf in anderen Ländern ernannten Notarassessoren, - 16 Rechtsanwälten, - drei sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt, - vier Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und - zwei württembergischen Notarassessoren außerhalb des Landesdienstes. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiede- nen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewer- 4 - 4 - tungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdes- sen für eine alle Bewerber vergleichende Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem be- stimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewer- ber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: - Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbeson- dere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließen- den Staatsprüfung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit, - Ausmaß berufspraktischer Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor- trags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezi- fische Promotionen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförde- rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der seiner Auffassung nach besten Be- werber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so- genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plät- ze. Er berücksichtigte besonders die Note des Zweiten Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten abgeleitete notarspezifi- sche Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stel- len infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den 5 - 5 - einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenübergestellt sehen. Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 25. Die übrigen Beteiligten, die sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene Stelle beworben hatten, belegten die Plätze vier (S. ), acht (G. ), zehn (W. ) und elf (K. ). 6 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel- ler unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so- wie weiterer Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem Bewer- ber S. sowie den weiteren Beteiligten W. und K. zu beset- zen (hinsichtlich des Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtli- che Entscheidung eines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich). Der üb- rige weitere Beteiligte erhielt eine andere Stelle. 7 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet insbesondere, der Antragsgegner habe verkannt, dass auch ihm, dem Antragsteller, der Regelvorrang gemäß § 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BNotO zugute komme. Weiterhin habe der Antragsgegner es versäumt, die über die Tätigkeit im Geschäftsbe- reich der Notarkammer Thüringen erstellten Beurteilungen in seine Abwägung einzubeziehen. 8 - 6 - Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe- bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags- gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notar- stelle in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbin- dung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüs- se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 10 1. Hinsichtlich der Rügen, die der Antragsteller gegen das Auswahlverfah- ren insgesamt und im Zusammenhang damit erhebt, dass der Antragsgegner ihm den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO nicht zugebilligt hat, nimmt der Senat auf seine Ausführungen unter Nummer 1 und 2 des ebenfalls den hiesi- gen Antragsteller betreffenden Beschlusses vom selben Tag (NotZ 22/07) Be- zug. 11 - 7 - 2. Der Antragsgegner ist bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten der erfolgreichen Mitbewerber davon ausgegangen, dass es sich um leistungsstar- ke Amtsnotare mit herausgehobenen Beurteilungen handelt. Dies ist nicht zu beanstanden. 12 a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde- führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F. über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsi- denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträch- tigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be- schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG- Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Hiervon betroffen ist von den Mit- bewerbern des Antragstellers der weitere Beteiligte W. . 13 Die Umstände, unter denen die Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbe- zirk F. zustande gekommen sind, geben jedoch dem Senat keine Veran- lassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung aus- gewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilun- gen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine 14 - 8 - festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung zum Erreichen einer lan- desweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absen- kung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass hierdurch Bewerber aus dem Landgerichtsbezirk F. gegen- über Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken bevorzugt wurden. b) Im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten S. , G. und K. , die nicht im Landgerichtsbezirk F. tätig sind, sind ohnehin keine Fehler bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen erkennbar. 15 c) Nach den aus Anlass ihrer Bewerbungen erstellten Beurteilungen sind alle weiteren Beteiligten besonders leistungsstarke Amtsnotare, die überdies im Gegensatz zu dem Antragsteller den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO genießen. Die Mitbewerber verfügen zudem teilweise über deutlich längere Be- rufserfahrungen. Auch unter Berücksichtigung der zum Teil besseren Ergebnis- se, die der Antragsteller in den Staatsexamen erzielt hat, seiner hohen Fortbil- dungsaktivität und seiner Veröffentlichungstätigkeit, ist er bei einem individuel- len Leistungsvergleich nicht, zumindest aber nicht erheblich besser qualifiziert als die weiteren Beteiligten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Beurteilungen der Thüringer Ausbil- dungsnotare nicht in seine Abwägung einbezogen, ist im Ergebnis unbegründet. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung gewürdigt, dass der Antragsteller als (badischer) Notarvertreter durch den zuständigen Landge- richtspräsidenten mit geeignet und zuvor bei seiner Tätigkeit am Deutschen 16 - 9 - Notarinstitut mit besonders geeignet beurteilt wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Beurteilungen zeitnäher sind und der Beurteilungs- praxis im Lande selbst entsprechen, sind sie weit aussagekräftiger als die vom Antragsteller ins Feld geführten Beurteilungen der früheren Ausbildungsnotare. Daher kann aus dem Umstand, dass sich der Antragsgegner hiermit in seinem Bescheid vom 1. Juni 2006 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kein Abwägungsdefizit hergeleitet werden. 3. Zu Unrecht macht der Antragsteller weiter geltend, der Antragsgegner hätte nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten berücksichtigen dürfen, dass diese im Gegensatz zu ihm, dem Antragsteller, die Beförderungsstufe des Oberjustizrats erreicht hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ha- ben die weiteren Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu be- rücksichtigende Zusatzqualifikation erlangt. Die Übertragung des Amts eines Oberjustizrats war für die weiteren Beteiligten mit der Wahrnehmung von Füh- rungsaufgaben verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorstände der Notariate, in denen sie eingesetzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der Amtsführung als "freier" Notar von Nutzen sein werden. Demgegenüber übte 17 - 10 - der Antragsteller zum Bewerbungsstichtag keine mit einem Dienstvorstand ver- gleichbaren Funktionen aus. Er hat dies auch nicht geltend gemacht. Schlick Galke Herrmann Doyé Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 35/06 (F) -