Entscheidung
3 StR 516/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 516/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General- bundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO ihrem Urteil ein Geständnis des Angeklagten auch in Bezug auf die Tat 1 zugrunde gelegt, das dieser nicht abgegeben hat, ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erho- ben. Der Beschwerdeführer musste den Inhalt der Erklärung, die der Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung ab- gegeben hat und deren Abschrift sodann als Anlage zum Protokoll genommen worden ist, nicht vortragen. Es handelt sich nicht um eine den behaupteten Mangel begründende Tatsache. Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptver- handlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass - 3 - der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schrift- stück sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. No- vember 2008 - 3 StR 390/08). Der Text der Protokollanlage ist deshalb nicht geeignet darzulegen (oder gar zu beweisen), wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich deshalb nicht die Pflicht, ihn mit der Revision vorzutragen. Die Rüge ist indes, wie der Generalbundesanwalt in seinen hilfs- weise gemachten Erwägungen zutreffend ausgeführt hat, unbe- gründet. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich anders einge- lassen, als dies in den Urteilsgründen dokumentiert ist, könnte nur durch eine Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung be- wiesen werden. Eine solche ist dem Revisionsverfahren insoweit - 4 - fremd. Ein Freibeweis darüber, dass die Einlassung des Angeklag- ten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde, ist nicht zulässig (vgl. - zum Inhalt einer Zeugenaussage - BGHSt 21, 149, 151). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer