Entscheidung
IX ZR 166/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 166/07 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die teil- weise Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2007, berich- tigt durch Beschluss vom 26. September 2007, werden zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird für die Be- schwerde des Klägers auf 30.835,14 € und für die Beschwerde des Beklagten auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleiben sie ohne Erfolg. 1 Die Rechtssache hat, soweit sie Gegenstand der Beschwerden ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 - 3 - 1. Beschwerde des Beklagten3 Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung, dass der Anspruch des Be- klagten auf Ersatz des ihm in den Jahren 2001 und 2002 entstandenen Scha- dens wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 verjährt ist, die höchstrich- terliche Rechtsprechung zur verjährungshemmenden Wirkung einer Streitver- kündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) zutreffend zugrunde gelegt. Insbesondere hat es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung gesetzt, nach der der Streitverkündende die Höhe sei- nes Anspruchs gegen den Dritten nicht konkretisieren muss (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1081). Die Be- urteilung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündung im Verfahren "Ver- sorgung" lediglich die Verjährung von Schäden gehemmt habe, welche ab dem 1. Januar 2003 entstanden seien, beruht vielmehr darauf, dass nach dem Inhalt der Streitverkündungsschrift und nach dem Prozessstoff des Vorprozesses vor diesem Zeitpunkt entstandene Schäden nicht Gegenstand der Streitverkündung gewesen seien. Dabei handelt es sich um eine Auslegung im Einzelfall, die selbst dann keine Entscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Recht- sprechung erfordert, wenn sie falsch sein sollte. 4 2. Beschwerde des Klägers5 Die Angriffe des Klägers gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers wegen der so genannten Steuerschäden I und II hätte übernehmen müssen, wenn dieser vor Ablauf der Nachmeldefrist am 31. Dezember 2001 an die Versicherung herangetreten wäre, rechtfertigen die 6 - 4 - Zulassung der Revision nicht. Da nach § 4 Abs. 4 ARB 75 zur Fristwahrung ei- ne Mitteilung genügt, die dem Versicherer davon Kenntnis verschafft, dass noch Forderungen auf ihn zukommen können (BGH, Urt. v. 15. April 1992 - IV ZR 198/91, NJW 1992, 2233), kommt es auf die Frage, ob eine Klageerhebung be- züglich des Steuerschadens II im Dezember 2001 noch verfrüht und daher mutwillig gewesen wäre, nicht an. Bei der weiteren Beurteilung, ob ein Vorge- hen des Beklagten gegen seinen Arbeitgeber wegen der Steuerschäden I und II hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, hat das Berufungsgericht die einschlägi- ge Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Seine Auffas- sung, dass die Erfolgsaussicht nicht verneint werden konnte, stellt eine vertret- bare Würdigung im Einzelfall dar, die keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verletzung der dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs vom 6. Mai 2002 obliegenden Pflichten und damit eine Schadensersatzpflicht des Klägers bejaht hat, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Das Beru- fungsgericht ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger aufgrund aus damaliger Sicht unklarer Äuße- rungen des Beklagten nicht sicher sein konnte, ob der vorgesehene Inhalt des Vergleichs den Vorstellungen des Beklagten entsprach, und diesen dazu hätte befragen müssen. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Grundsätze, die der Senat für die anwaltliche Beratung des Mandanten beim Abschluss von Vergleichen aufgestellt hat (Urt. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 76/92, NJW 1993, 1325, 1326; v. 7. Dezember 1995 - IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 f; v. 8. November 2001 - IX ZR 64/01, NJW 2002, 292). Ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass Schadenser- satzansprüche des Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 nicht verjährt 7 - 5 - seien, weil die Streitverkündung gegenüber dem Kläger im Verfahren "Versor- gung" die Verjährung rechtzeitig gehemmt habe. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.09.2005 - 5 O 462/05 Mü-K - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.09.2007 - 12 U 179/06 -