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Entscheidung

IV ZR 150/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 150/06 vom 1. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 1. Dezember 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwie- weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Be- gründungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung 2 - 3 - der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ge- boten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlos- senem Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrens- grundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbe- helf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. De- zember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.). Eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil er abweichend von der Auffassung des Klägers einen Zulassungsgrund nicht für gege- ben erachtet und von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO absieht (BGH, Beschluss vom 20. November 2007 aaO Tz. 6). - 4 - 3 2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie wiederholt ledig- lich das Vorbringen aus der Beschwerdebegründung, das der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat mit dem Ergebnis, dass ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Im Hinblick auf die - zu- treffenden - Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung ist von einer näheren Begründung abgesehen worden. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 26.04.2005 - 3 O 358/03 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.06.2006 - 16 U 33/05 -