Entscheidung
BLw 20/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 20/08 vom 28. November 2008 in der Landwirtschaftssache wegen Anpassung eines Landpachtvertrages - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol- denburg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 18.829,50 €. Gründe: I. Der Antragssteller hatte landwirtschaftliche Flächen in der Zeit vom 27. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2005 an den Antragsgegner verpachtet, der als Pächter für diese Flächen Zahlungsansprüche nach der EG-VO 1783/2003 beantragt und erhalten hatte. Der Antragsteller hatte vom dem Antragsgegner nach der Beendigung des Pachtverhältnisses verlangt, diese Zahlungsansprü- che an ihn zu übertragen; dieser Anspruch wurde mit dem rechtskräftig gewor- denen Urteil des Oberlandesgerichts (veröffentlicht in AUR 2007, 13 ff.) abge- wiesen. 1 - 3 - In diesem Verfahren hat der Antragssteller eine Anpassung des Pacht- vertrages wegen des Verlustes der an die Bewirtschaftung der Flächen ge- knüpften Zahlungsansprüche verlangt. Seine Klage ist in beiden Tatsachenin- stanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht (Landwirt- schaftssenat) nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz- rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es. 3 Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von dem Be- schluss des Senats vom 27. April 2007 (BLw 25/06, RdL 2007, 213 f. u. AUR 2007, 383 f.) abgewichen sei. Es habe nämlich eine (unmittelbare) Anwendung des § 593 Abs. 1 BGB bereits deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die Norm keinen Raum für nachträgliche, rückwirkende Anpassungen schaffe (§ 593 Abs. 3 BGB) und deshalb auch nicht Grundlage für einen auf rückwir- kende Pachtanhebungen gestützten Zahlungsanspruch sein könne. 4 Dieser Obersatz ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - unrich- tig, weil § 593 Abs. 3 BGB einem Anspruch auf eine Vertragsanpassung nicht grundsätzlich entgegensteht, wenn durch gesetzliche Neuregelungen die Grundlagen, die für die Bemessung der wechselseitigen Vertragsleistungen in den vorher abgeschlossenen Altverträgen maßgebend waren, geändert wer- den. 5 - 4 - Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz zu der Entscheidung des Senats vom 27. April 2007 ergibt sich daraus jedoch nicht. Eine solche Abweichung liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdege- richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Ver- gleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier, weil das Beschwerdegericht die entsprechende Anwendung des § 593 Abs. 1 BGB für Altverträge in Bezug auf die Neurege- lung der Agrarsubventionen durch die GAP-Reform nicht als ausgeschlossen angesehen, sondern die Voraussetzungen für eine Anpassung verneint hat. In dem die Entscheidung tragenden Grund ist das Beschwerdegericht damit nicht von dem Beschluss des Senats vom 27. April 2007 abgewichen. Ob § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder nur analog angewendet werden kann, ist nämlich im Ergebnis unerheblich, wenn die Voraussetzungen für eine Anpas- sung des Vertrages nach § 593 Abs. 1 BGB - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe dazu Beschl. v. 27. April 2007, aaO, Rdn. 13) - verneint werden. 6 Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Beschwerdegericht die ge- botene Prüfung unterlassen habe, ob eine Anpassung wegen der hier vorlie- genden Besonderheiten - insbesondere auf Grund der Vereinbarungen in den §§ 6, 9 des Pachtvertrages - geboten sei, macht sie eine allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, auf die eine Abweichungsrechtsbe- schwerde jedoch nicht gestützt werden kann (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 7 - 5 - III. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Wildeshausen, Entscheidung vom 14.04.2008 - 12 Lw 82/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 10 W 13/08 -