OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZR 196/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 196/07 vom 27. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - wird auf Kosten des Klägers zu- rückgewiesen. Beschwerdewert: 159.107,20 € Gründe: 1. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwer- de als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die in der Verpackungsverordnung vorgesehene Beteiligung der Betreiber eines lizenzierten Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV an den Kosten der abfallentsorgungspflichtigen öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Kündigung einer gemäß den Vor- gaben des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung unterlaufen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte 1 - 3 - widerrief mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 nur die vorläufige Leistungs- beauftragung des Klägers. Davon wurde die zwischen den Parteien am 15. April 1992 getroffene Abstimmungs- und Mitbenutzungsvereinbarung nicht berührt. Diese wurde vielmehr nach den von der Beschwerde nicht angegriffe- nen Feststellungen des Berufungsgerichts bis einschließlich 31. Dezember 2007 verlängert und erfasst somit den streitbefangenen Zeitraum Juli und Au- gust 2004. 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstands auf einen privatrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch wendet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass sich das Klagebegehren nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV erstrecke. Der Kläger führt selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, er ver- lange mit der Klage die - von diesen Vorschriften nicht erfassten - Kosten für die von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer in den Monaten Juli und August 2004 durchgeführte Entsorgung der bei der Beklagten lizenzier- ten Verpackungen. 2 - 4 - Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 Schlick Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 134/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 -