Entscheidung
I ZR 192/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 192/07 vom 27. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es liegt insbesondere der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Rund- schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2005 unter Berücksich- tigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Senatsrecht- sprechung unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzel- falls als unzulässige Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gewertet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan- den. Die Entscheidung enthält keine Auslegungsfehler, die auf ei- ne grundsätzliche unrichtige Anschauung der Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere des Umfangs seines Schutzbe- reichs, hindeuten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.512,70 € Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 11.08.2006 - 12 O 3/06 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 139/06 -