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Entscheidung

IX ZR 189/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/06 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Au- gust 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.098 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein- heitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Honorarforderung habe der Sozietät W. zugestanden, beruht auf der Wür- digung der konkreten Umstände des Einzelfalles und lässt einen Rechtsfehler 2 - 3 - symptomatischer Natur, Willkür oder eine Verletzung des Verfahrensgrund- rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht erkennen. Dasselbe gilt für die Annahme, die Honorarvereinbarung sei wirksam.3 Schadensersatzansprüche sind vom Beklagten nicht ausreichend darge- legt und der Klageforderung entgegengesetzt worden. 4 Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die substantiier- te Darstellung des Stundenaufwandes nicht ausreichend konkret bestritten, ist wiederum eine Einzelfallentscheidung ohne allgemeine Bedeutung. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beklagten liegt auch in diesem Zusammen- hang nicht vor. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 6 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.01.2006 - 1 O 195/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 54/06 -