Entscheidung
IV ZR 271/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 271/07 vom 7. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 7. November 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen den Se- natsbeschluss vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht in der von § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Form begründet und war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO). 1 1. Nach § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss in der Rügebegründung dargelegt werden, dass und inwie- weit das Gericht in der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es handelt sich insoweit um eine besondere Verfahrensrüge, für deren Be- gründungserfordernisse ergänzend auf die Bestimmung des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zurückgegriffen werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321a Rdn. 13). Eine ordnungsgemäße Begründung setzt daher voraus, dass die Tatsachen benannt werden, aus denen 2 - 3 - sich die beanstandete Gehörsverletzung ergibt; ferner ist die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung ge- boten. Da der Rechtsbehelf des § 321a ZPO nach einem abgeschlos- senen Revisionsverfahren zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Rüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet, muss sich aus der Rügebegründung gerade eine solche Verletzung des Verfahrens- grundrechts ergeben. Andernfalls ist die Anhörungsrüge als Rechtsbe- helf nicht geboten und infolgedessen unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 5; vom 13. De- zember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1-3; BVerfG NJW 2008, 2635 f.). 2. Dem genügt die Rügebegründung nicht. Sie beanstandet im Kern, dass angesichts der von der Klägerseite schon in den Tatsachen- instanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bestanden und der Senat die- sen auch in der Revisionsinstanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe. 3 Der Senat hat allerdings in der angegriffenen Entscheidung aus- drücklich darauf hingewiesen, dass er den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen für nicht entschei- dungserheblich erachtet hat, insbesondere wegen der den Tarifver- tragsparteien mit Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zu- gebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaft- lichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von 4 - 4 - ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Dazu verhält sich die Rüge- begründung nicht. Ihr Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungspräro- gative zugestanden, zeigt angesichts der vorgenannten Entscheidungs- gründe nicht auf, dass das Vorbringen zu den Wirtschaftsdaten der Be- klagten nicht dennoch zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist. Vielmehr legt die Anhörungsrüge lediglich dar, dass die Rechtsauffas- sung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht - 5 - auf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 aaO Tz. 6 und vom 13. Dezember 2007 aaO Tz. 2). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2006 - 6 O 176/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 12 U 209/06 -