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Entscheidung

IX ZB 184/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/05 vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 6. November 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be- schlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 ge- ändert. Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Ge- samtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 € nebst hier- auf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 € zu erstatten. Die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu tragen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 214,37 € festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats- beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZInsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de- 1 - 3 - nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2005 - 404 IN 1527/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 T 574/05 -