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IV ZR 168/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 168/05 vom 4. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 4. November 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Se- natsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksich- tigt, jedoch für unerheblich gehalten worden. 1 Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der von der Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich darge- legten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentli- chen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsin- stanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe. 2 Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kennt- nis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungser- heblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit 3 - 3 - Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschät- zungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zu- satzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand, den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt ledig- lich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG von der Klägerin nicht geteilt wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG zeigt dies aber nicht auf. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 19.10.2004 - 135 C 709/03 - LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2005 - 20 S 2/05 -