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Entscheidung

II ZR 103/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 103/08 vom 3. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. März 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.500,00 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 € nicht übersteigt. 1 Das von der Klägerin beabsichtigte Revisionsverfahren zielt darauf ab, ihre Verurteilung zu beseitigen, der Aufnahme der Beklagten zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin in die U. GmbH & Co. Speditions KG (künftig: KG) und ihrem eigenen Ausscheiden aus der KG zuzustimmen und die Rechtsände- rungen zum Handelsregister anzumelden. Die sich hieraus ergebende Be- schwer der Klägerin entspricht ihrem - nach § 3 ZPO zu bewertenden - Interes- se, ihre Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der KG zu behalten. Da die Klägerin am Vermögen der KG nicht beteiligt ist, bemisst sich der wirt- schaftliche Wert ihrer Gesellschafterstellung höchstenfalls nach der Vergütung, die ihr als Komplementärin nach dem Gesellschaftsvertrag für ihre Tätigkeit als 2 - 3 - Geschäftsführerin und für die Übernahme des Haftungsrisikos zusteht. Danach ergibt sich bei einer jährlichen Vergütung von 3.000,00 € in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO ein Beschwerdewert in Höhe von 10.500,00 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision gel- tend zu machende Beschwer der Klägerin nicht deshalb höher zu bewerten, weil die Klägerin befürchtet, nach ihrem Ausscheiden aus der KG von der Be- klagten zu 2 auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,00 € und auf Herausgabe von Kraftfahrzeugen im Wert von 48.000,00 € in Anspruch ge- nommen zu werden. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend (BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093). Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hin- gegen außer Betracht (vgl. Sen.Beschl. vom 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316, 1317). Da die angefochtene Entscheidung über die von der Beschwerde herangezogenen Ansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen hat, sind diese für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Abgese- hen davon behauptet die Klägerin nicht einmal, dass diese - von der Beklagten zu 2 außergerichtlich geltend gemachten - Ansprüche schon dann ohne weite- res begründet wären, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig wird und die Klä- gerin zur Abgabe der im Tenor des Berufungsurteils genannten Willenserklä- rungen verpflichtet ist. 3 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des 4 - 4 - Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.04.2006 - 85 O 163/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.03.2008 - 18 U 85/06 -