Entscheidung
2 StR 370/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 370/08 vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2008 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revi- sionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bei- zuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisions- hautpverhandlung (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschl. vom 26. August 2008 - 4 StR 373/08; Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzli- chen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die - 3 - Revision des Angeklagten form- und fristgerecht mit der Sachbe- schwerde begründet worden; Rechtsanwalt G. hat außerdem auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak