Entscheidung
IX ZB 55/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 55/05 vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 7.438,50 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtspre- chung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbe- schwerdeführers berührt wäre. 1 - 3 - Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welches dem weiteren Betei- ligten zu 1 lediglich die Mindestvergütung zugebilligt hat, deckt sich im Ergebnis mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnungs- grundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGHZ 165, 266; 168, 321). Diese Grundsätze sind auf die Tätigkeit des weiteren Be- teiligten zu 1 als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 27. Oktober bis zum 23. Dezember 2003 schon nach § 19 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden (vgl. Vill, Festschrift für Gero Fischer S. 547, 565; zu § 19 Abs. 2 InsVV siehe außerdem den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 35/05, z.V.b.). Hiernach gilt für den vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 10 InsVV die Vor- schrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV entsprechend. Ein Wertüberschuss des Eigentums der Schuldnerin über die dinglichen Belastungen ist in den Tat- sacheninstanzen nicht festgestellt worden. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde eine Gehörsrüge nicht erhoben. 2 Eine erhebliche Befassung des weiteren Beteiligten zu 1 mit den wert- ausschöpfend belasteten Gegenständen des Schuldnervermögens ist gleich- falls nicht dargetan. Hierzu zählen keine Tätigkeiten, die bereits mit seiner Ver- gütung als Sachverständiger abgegolten sind. Zu Verhandlungen über eine Grundstücksverwertung während des Eröffnungsverfahrens war der weitere Beteiligte zu 1 nicht ermächtigt. 3 Einer weiteren Ermäßigung der vom Beschwerdegericht mit Recht zuge- billigten Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV in der nach § 19 Abs. 1 4 - 4 - InsVV hier richtigerweise anzuwendenden Fassung vom 19. August 1998 (vgl. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228) steht das Ver- schlechterungsverbot entgegen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 18.06.2004 - 43 IN 1946/03 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.01.2005 - 23 T 550/04 -