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3 StR 275/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 275/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 19. Februar 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge" zu ei- ner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils auf- grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Ablehnung der Anordnung der Unter- 2 - 3 - bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem heroinabhängigen Ange- klagten ein Hang zur Einnahme von berauschenden Mitteln im Übermaß vor- liegt. Es hat gleichwohl von der Unterbringung abgesehen, weil sich ein symptomatischer Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Tatbege- hung nicht feststellen lasse; der Heroinhandel habe nicht der Finanzierung der Sucht, sondern in erster Linie dem Abtrag von Geldschulden bei einem Dro- genhändler und der allgemeinen Beschaffung von Geldmitteln gedient. 3 Damit hat das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Annahme einer Symptomtat gestellt. Für die Bejahung eines symptomatischen Zusammen- hangs zwischen der Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ist es ausrei- chend, dass der Hang - gegebenenfalls neben anderen Umständen - mit dazu beigetragen hat, dass der Täter die Tat begangen hat. Ein solcher Zusammen- hang ist typischerweise bei der so genannten Beschaffungskriminalität von Rauschgiftsüchtigen gegeben, wenn also die Straftat unmittelbar oder - wie hier - mittelbar der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dient (vgl. BGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08 = StV 2008, 405 m. N.). 4 Über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent- ziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht- lich. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung 5 - 4 - der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un- terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 6 Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorweg- vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berech- nung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche The- rapiedauer zu bestimmen. 7 Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer