Entscheidung
5 StR 482/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 482/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Görlitz vom 2. April 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in Tateinheit mit vor- sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Gesamtstraf- ausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. G r ü n d e Die Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) hat keinen Bestand. Die Tatbegehung des Diebstahls bewegte sich im Blick auf die ob- jektiv von vornherein zu erwartende Rückgabe des gestohlenen Fahrzeugs im Grenzbereich zu § 248b StGB. Bei dieser Sachlage musste der Umstand der tatsächlich erfolgten Rückgabe bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und auch erörtert werden. Dies gilt bereits für die Strafrahmenwahl, zumal angesichts dessen, dass die Erfüllung des Regel- beispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im untersten Bereich der denk- baren tatsächlichen Varianten lag. 1 - 3 - Die übrigen Einzelstrafen und die Maßregel können, wie angesichts des bloßen Begründungsmangels sämtliche Feststellungen, bestehen blei- ben. Indes zieht die Aufhebung der Einsatzstrafe die der Gesamtstrafe (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) nach sich; trotz des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ist bislang eine besonders enge Zusam- menfassung der Einzelstrafen nicht erfolgt. 2 Basdorf Raum Brause Schaal Dölp