Entscheidung
KVR 69/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVR 69/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2007 aufgehoben. Das Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be- schwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, die in Niedersachsen ein Gasversorgungsnetz be- treibt, beantragte gemäß § 23a Abs. 1 EnWG die Genehmigung ihrer Entgelte für den Netzzugang. Durch Beschluss vom 2. Mai 2007 stellte die Bundesnetz- agentur allgemein fest, dass die Genehmigungsanträge nach § 23a Abs. 1 1 - 3 - EnWG auch dann bei ihr anzubringen seien, wenn sie in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Niedersachsen fielen. Zugleich ordnete die Bun- desnetzagentur an, dass im Rahmen der Anträge für die Entgeltgenehmigung bestimmte Vorgaben zu beachten seien. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Celle eingelegt. Sie wendet sich gegen diese Festlegungen, insbesondere gegen die aus ihrer Sicht unzulässigen Berichts- und Datenerhebungspflichten. Das Ober- landesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen: Zuständiges Be- schwerdegericht sei das Oberlandesgericht Düsseldorf, weil sich die gerichtli- che Zuständigkeit gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Bundesnetz- agentur bestimme. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antrag- stellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle ist als zuständiges Gericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin berufen. 2 Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG nach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Da die Entscheidung über den Ge- nehmigungsantrag hier gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Kompetenzbe- reich des Landes fällt, ist die niedersächsische Landesregulierungsbehörde für die Erteilung von Genehmigungen nach § 23a EnWG und die damit zusam- menhängenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen zuständig. 3 An der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass sich das Land Niedersachsen im Wege der Organ- leihe der Bundesnetzagentur bedient hat. Wie der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat (Beschl. v. 29.4.2008 - KVR 30/07, WuW/E DE-R 2375 - Organleihe, zur Veröffentlichung in BGHZ 176, 256 vorgesehen), berührt es 4 - 4 - weder die verwaltungsrechtlichen Kompetenzen noch die hiermit im Zusam- menhang stehenden gerichtlichen Zuständigkeiten, wenn ein Land im Wege der Organleihe durch Verwaltungsabkommen die Wahrnehmung der ihm obliegen- den Verwaltungsaufgaben nach § 23a EnWG der Bundesnetzagentur überträgt. Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf das Verwaltungsabkommen vom 17./22. November 2005 (Nds. MBl. 2005, 943), mit dem das Land Niedersach- sen die Bundesnetzagentur mit der Durchführung der Entgeltgenehmigung für den Netzzugang nach § 23a EnWG betraut hat. Die Regulierungsentscheidung ebenso wie die ihr vorangehenden verfahrensrechtlichen Zwischenentschei- dungen bleiben Hoheitsakte des Landes Niedersachsen, weil sie von der Bun- desnetzagentur in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für dieses Bundesland getroffen wurden. Mangels eines anderweitigen Organisationsakts der Landesregierung ist Sitz der Regulierungsbehörde i.S. des § 75 Abs. 4 EnWG im Land Niedersach- sen die Landeshauptstadt Hannover. Das für diesen Sitz zuständige Oberlan- 5 - 5 - desgericht ist Celle. Abweichende Zuständigkeitsregelungen nach § 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit § 92 GWB sind nicht ersichtlich. Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2007 - 13 VA 6/07 -