Entscheidung
EnVR 77/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 77/07 vom 14. Oktober 2008 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg am 14. Oktober 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 22.032.022,20 € festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er- stattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenver- teilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur au- 1 - 3 - ßergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggrün- de dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben könnten. 2 Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 22.032.022,20 € festge- setzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Bundes- netzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antrag- stellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO). Tolksdorf Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2007 - VI-3 Kart 472/06 (V) -