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Entscheidung

VII ZB 32/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich- terin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 26. Februar 2008 auf- gehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 19. Juli 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 1.747,26 € Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Klage, mit der der Kläger eine Forderung von 1.747,26 € geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen das seinem Prozessbe- vollmächtigten Rechtsanwalt H. am 23. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Klä- ger am 16. August 2007 Berufung eingelegt. 1 Mit auf 21. September 2007 datiertem und von ihm unterzeichnetem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Landgericht beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 23. Oktober 2007 zu verlängern. Zur Begründung hat er sich auf seine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Zeit vom 13. September bis 3. Oktober 2007 und eine 2 - 3 - damit verbundene derzeitige Arbeitsüberlastung berufen. Auf Nachfrage des Kammervorsitzenden hat die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten des Klä- gers mitgeteilt, dass sich Rechtsanwalt H. bis 3. Oktober 2007 in Urlaub befin- de, das Schreiben vom 21. September 2007 vordatiert und von Rechtsanwalt H. vor Urlaubsantritt unterzeichnet worden sei. Der Vorsitzende hat daraufhin mit Verfügung vom selben Tag den Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt, weil die im Fristverlängerungsersuchen angegebene Begründung einer urlaubsbe- dingten Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht glaubhaft gemacht und darüber hinaus unzutreffend und wahrheitswidrig sei. Am 24. September 2007 (Montag) hat die Urlaubsvertreterin des Rechts- anwalts H. den nunmehr von ihr unterzeichneten Schriftsatz vom 21. September 2007 mit dem Vermerk, dass Rechtsanwalt H. nach Diktat ver- reist sei, übersandt. Außerdem hat sie die Kopie eines Flugscheins vorgelegt, wonach der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Rückflug für den 28. September 2007 gebucht hatte. Der Kammervorsitzende hat auch den er- neut gestellten Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die nunmehr erfolgte Glaubhaftmachung besage nichts über den Beginn der Urlaubsabwesenheit; die Rückkehr sei entgegen der Darstellung im Fristverlängerungsersuchen des Prozessbevollmächtigten des Klägers zeitlich vor dem angegebenen Termin. 3 Nach Zustellung beider ablehnender Verfügungen am 29. September 2007 hat der Kläger am 2. Oktober 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Am 8. Oktober 2007 hat er die Berufungsbegründung nachgeholt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Versicherung an Eides Statt vorgetragen, er habe am 13. September 2007 einen Urlaub angetreten, dessen Ende für den 3. Oktober 2007 vorgese- 4 - 4 - hen gewesen sei. In Vorbereitung dieses Urlaubs habe er am 12. September 2007 das auf den 21. September 2007 vordatierte Fristverlängerungsgesuch unterzeichnet. Er habe nicht damit rechnen können, dass sein form- und fristge- recht gestellter Antrag, hilfsweise der seiner Urlaubsvertreterin, abgelehnt wer- den würde. 5 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 den An- trag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu- mung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu- lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und infolgedessen die Beru- fung als unzulässig verworfen. 6 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist beruhe auf einem vorwerfbaren Verschulden des Pro- zessbevollmächtigten des Klägers. Zwar könne ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist entsprochen werde, wenn ein als erheblich einzustufender Grund angegeben sei. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte des Klä- gers auf eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aber ausnahmswei- 7 - 5 - se nicht vertrauen dürfen, weil sowohl er als auch seine Urlaubsvertreterin in den Fristverlängerungsanträgen unzutreffende Angaben gemacht hätten. Das Fristverlängerungsersuchen des Rechtsanwalts H. enthalte ein unzutreffendes Ausstellungsdatum. Der Fristverlängerungsantrag der Urlaubsvertreterin enthal- te unzutreffende Angaben, soweit er mit der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des "Unterfertigten" begründet worden und in Bezug auf den Klägervertreter "nach Diktat verreist" angegeben sei. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht den Wiedereinsetzungsan- trag des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurück- gewiesen hat, trägt die Entscheidung nicht. 8 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grund- sätzlich darauf vertrauen darf, dass seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um bis zu einem Monat stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO hinreichend vorgetragen sind (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 mit zahlreichen Nachweisen). 9 b) Rechtsanwalt H. trifft kein dem Kläger anzulastendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er durfte mit einer antrags- gemäßen Verlängerung dieser Frist rechnen, nachdem er mit Schriftsatz vom 21. September 2007 eine erstmalige Fristverlängerung von nicht mehr als ei- nem Monat unter Darlegung eines erheblichen Grundes beantragt hatte. 10 aa) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat glaubhaft gemacht, dass er sich in der Zeit vom 14. September bis 28. September 2007 zu einem Auslandsaufenthalt in der Türkei befand. Er hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass er seinen Urlaub bereits am 13. September 2007 angetreten hatte und das 11 - 6 - Urlaubsende für den 3. Oktober 2007 geplant war. Der Urlaub des Prozessbe- vollmächtigten des Klägers, der in nicht unerheblichem Umfang in die bis zum 24. September 2007 laufende Berufungsbegründungsfrist fiel, stellt einen er- heblichen Grund für eine erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1991 - XII ZB 48/91, NJW 1991, 2080; Beschluss vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96, MDR 1997, 191 = NJW 1997, 400). bb) Diesen Grund hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Gesuch um Fristverlängerung vom 21. September 2007 geltend gemacht. Et- waige sich aus dem Gesuch ergebende Widersprüchlichkeiten sind durch Nachfrage des Vorsitzenden in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Ablehnung des Fristverlängerungsantrags aufgeklärt worden. Da- nach bestand keinerlei Veranlassung mehr, die Fristverlängerung nicht zu be- willigen. 12 - 7 - cc) Auch der Fristverlängerungsantrag der Urlaubsvertreterin des Klä- gervertreters hätte nicht abgelehnt werden dürfen. Aus dem am 24. September 2007 gestellten Antrag ging hervor, dass das Fristverlängerungsgesuch wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Klägervertreters und nicht der unterzeich- nenden Urlaubsvertreterin gestellt wurde. Die urlaubsbedingte Abwesenheit des Rechtsanwalts H. war zumindest bis 28. September 2007 glaubhaft gemacht. Mit der Bewilligung der Fristverlängerung konnte daher gerechnet werden. 13 3. Da somit die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unverschul- det ist, war dem Kläger antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und der seine Berufung verwerfende Beschluss aufzuheben. 14 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 19.07.2007 - 2 C 1812/06 - LG Gera, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 S 322/07 -