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Entscheidung

BLw 17/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 17/08 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lem- ke und Dr. Czub – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtli- cher Richter – beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. 1 Da die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbe- schwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran dürfte es fehlen. 2 Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra- genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei- nem in einer Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ge- nannten Gerichte abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151; std. Rspr.). Eine fehler- hafte Rechtsanwendung im Einzelfall – unterstellt, sie läge vor – ist nicht geeig- 3 - 3 - net, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (std. Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 4 Dass die Rechtsbeschwerde eine Divergenz i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufzeigen könnte, liegt angesichts dessen, dass das Beschwerdegericht eine auf den Einzelfall bezogene auf das Rechtsinstitut der Verwirkung gestütz- te Entscheidung getroffen hat, fern. Der einzige abstrakte Obersatz, den das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang formuliert hat, ist der Ausgangs- punkt, dass es in bäuerlichen Kreisen üblich sei, Unterhaltsforderungen alsbald einzufordern und laufend zu erbringen. Dass dieser Obersatz von einem ab- strakten Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, ist nicht ersichtlich. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Borken, Entscheidung vom 06.12.2007 - 21 Lw 97/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2008 - 10 W 3/08 -