Entscheidung
5 StR 251/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 251/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 14. Dezember 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die auf unzulängliche Verteidigung der Beschuldigten gestützte Verfah- rensrüge bleibt ohne Erfolg. Allerdings ist die Darstellung des Pflichtverteidigers in der erbetenen dienstli- chen Erklärung, an die zutage getretenen Differenzen mit der Beschuldigten keine Erinnerung zu haben, angesichts der Fallbesonderheiten schwer nach- vollziehbar. Auch sind die Ausführungen des Strafkammervorsitzenden zur Begründung der Ablehnung des Entpflichtungsantrags der Beschuldigten – die eigenständige, keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegende Ausübung des Pflichtverteidigermandats betreffend – nur im Ansatz, nicht hingegen mit absoluter Geltung zutreffend: Grobe Pflichtverletzungen des Verteidigers, namentlich die Nichteinhaltung unverzichtbarer Mindeststandards, sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (vgl. BGHSt 39, 310, 314; BGHR StPO § 141 Bestellung 5; BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 – 1 StR 189/95 – und Be- schluss vom 5. April 2001 – 5 StR 495/00; Laufhütte in KK-StPO 5. Aufl. § 143 Rdn. 4; Dahs, Handbuch des Strafverteidigers 7. Aufl. Rdn. 29). Hierzu gehört ein Mindestmaß an Bemühungen des gerichtlich bestellten Verteidi- gers um Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten (vgl. Widmaier –Hrsg.–/ - 3 - Richter/Tsambikakis in MAH Strafverteidigung 2006 S. 29; Dahs aaO Rdn. 17, 481 ff.). Dies gilt namentlich bei einer Verteidigung im Sicherungs- verfahren, und zwar auch bei Erkrankungen eines Beschuldigten, die den Kontakt eines bestellten Verteidigers zu ihm und den gerade in diesem Fall unbedingt notwendigen Versuch der Herstellung eines Vertrauensverhältnis- ses nachhaltig erschweren. Indes sind mangels näheren Vortrags der Revision zu Zeitpunkt und Um- ständen der Bestellung des in der Hauptverhandlung tätigen Verteidigers die Voraussetzungen für einen revisiblen Verfahrensverstoß noch nicht gegeben. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund mangelnden belegten Beschwerde- vorbringens der Beschuldigten über den Verteidiger am ersten Verhand- lungstag und der dienstlichen Erklärung des Strafkammervorsitzenden im Revisionsverfahren, aus der sich Ansätze für eine Erfüllung der Mindestvor- aussetzungen der gebotenen Verteidigeraktivitäten ergeben. 2. Die die Maßregelanordnung tragenden, vom Landgericht gebilligten Aus- führungen der medizinischen Sachverständigen sind – zumal angesichts der eindeutig gelagerten Fallgestaltung – im Urteil noch ausreichend belegt, ob- gleich durch das Einkopieren wesentlicher Teile des lediglich vorbereitenden Sachverständigengutachtens regelmäßig keine sachgerechte Urteilsfassung gewährleistet ist. 3. Der Senat versteht die Urteilsausführungen zum Verhalten der Beschuldig- ten während der mündlichen Urteilsbegründung als unschädliche beiläufige Zusatzinformation und nicht etwa als Darstellung eines auch nur ergänzen- - 4 - den oder abrundenden Indizes für die Beurteilung des Zustandes der Be- schuldigten, woraus sich durchgreifende Bedenken nach § 261 StPO ergä- ben (vgl. BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 8). Basdorf Raum Schaal Schneider Dölp