Leitsatz
IX ZB 131/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 131/07 vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO §§ 91a, 99 Abs. 1 Erklärt der Antragsteller seinen Eröffnungsantrag einseitig für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche die Erledigung des An- trags feststellt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, die sofortige Beschwerde nach §§ 6, 34 Abs. 2 InsO statt; § 91a ZPO ist nicht an- wendbar. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 131/07 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 25. September 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. März 2007 als unzulässig verworfen wird. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.804 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die weitere Beteiligte (fortan: Gläubigerin) hat die Eröffnung des Insol- venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Die Schuldnerin hat die Forderung der Gläubigerin sowie das Vorliegen der Eröffnungsvoraus- setzungen bestritten. Nach Einholung eines Gutachtens hat das Insolvenzge- richt den Eröffnungsantrag abgewiesen und die Verfahrenskosten der Gläubige- rin auferlegt. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwer- 1 - 3 - de eingelegt. Sie hat sodann ihren Antrag für erledigt erklärt, weil die Eröff- nungsvoraussetzungen durch während des Beschwerdeverfahrens getroffene Stundungsvereinbarungen entfallen seien. Die Schuldnerin hat der Erledigung widersprochen. Mit Beschluss vom 19. März 2007 hat das Insolvenzgericht den Beschluss über die Abweisung des Eröffnungsantrags aufgehoben, die Erledi- gung des Antrags festgestellt und die Verfahrenskosten der Schuldnerin aufer- legt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die in diesem Be- schluss getroffene Kostenentscheidung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin die Abweisung des Eröffnungsantrags sowie eine Kostenentscheidung zum Nach- teil der Gläubigerin erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist sie nicht durch § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht hat formal eine Entscheidung nach "§ 4 InsO i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 567 ff ZPO" getroffen. Gegen Entscheidungen gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbe- schwerde gegeben, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Ob die Heranziehung des § 91a Abs. 2 ZPO in der Sache zutreffend war, ist eine Frage der Begründetheit der Rechtsbe- schwerde. 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. 4 1. Im streitigen Zivilprozess gilt § 99 Abs. 1 ZPO, nicht § 91a Abs. 2 ZPO, wenn nach einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers die Klage abgewiesen wird und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufer- legt werden. Der Kläger kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil insgesamt mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen (vgl. BGHZ 57, 224, 226; BGH, Urt. v. 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766). In der Berufungsinstanz werden Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsan- trags erneut geprüft. Erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erle- digung Beweis erhoben (BGH, Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, 2236). 5 2. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom antrag- stellenden Gläubiger ebenfalls für erledigt erklärt werden (BGHZ 149, 178, 181). 6 a) Schließt sich der Schuldner der Erledigung an, ist damit das Eröff- nungsbegehren nicht mehr anhängig. Es ist nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen (§§ 4 InsO, 91a ZPO; vgl. etwa MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 13 Rn. 135; FK-InsO/ Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 101). Die Kostenentscheidung kann gemäß § 91a Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden; die 7 - 5 - Rechtsbeschwerde ist nur nach Zulassung durch das Beschwerdegericht statt- haft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). b) Widerspricht der Schuldner, ist dagegen weiterhin über den durch die Erledigungserklärung geänderten Eröffnungsantrag zu entscheiden, darüber also, ob der Antrag zulässig und begründet war und sich durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis erledigt hat (BGHZ 149, 178, 182; MünchKomm-InsO/ Ganter, aaO). Im Insolvenzeröffnungsverfahren gelten die allgemeinen Grund- sätze, die zur einseitig gebliebenen Erledigungserklärung im streitigen Zivilpro- zess entwickelt worden sind, zwar nur in modifizierter Form. Insbesondere fin- den keine weiteren Ermittlungen mehr dazu statt, ob ein Eröffnungsgrund ge- geben war. Grundlage der vom Insolvenzgericht zu treffenden Entscheidung ist vielmehr der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108; OLG Köln NZI 2002, 157, 158). Ein reiner Parteienstreit über die Kostentragungspflicht ist mit § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vereinbar (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 48); Amtsermittlungen (§ 5 Abs. 1 InsO) sind nicht mehr veranlasst, sobald feststeht, dass das Insolvenzverfahren wegen des geänderten Antrags nicht mehr eröffnet werden kann (dazu BGHZ 149, 178, 182; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 192/04, ZIP 2006, 767; vgl. auch MünchKomm-InsO/ Ganter, aaO). Gleichwohl bleibt der durch die Erledigungserklärung geänderte Eröffnungsantrag anhängig und muss beschieden werden. Stellt das Insolvenz- gericht die Erledigung fest, kann der Schuldner den Beschluss gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechten; weist das Insolvenzge- richt den Antrag ab, gelten §§ 6, 34 Abs. 1 InsO. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nach § 7 InsO die Rechtsbeschwerde statt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). § 91a ZPO ist dagegen weder unmittelbar noch entspre- chend anwendbar (OLG Köln NZI 2002, 157, 158; MünchKomm-InsO/ 8 - 6 - Ganter, aaO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 69; aA AG Göttingen ZInsO 2007, 48; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 7.06; wohl auch Uhlenbruck, InsO 10. Aufl. § 14 Rn. 84 f). 3. Mit Beschluss vom 19. März 2007 hat das Insolvenzgericht die Erledi- gung des Eröffnungsantrags festgestellt und die Verfahrenskosten unter Hin- weis auf §§ 4 InsO, 91 ZPO der Schuldnerin auferlegt. Gegen diesen Beschluss hätte die Schuldnerin gemäß §§ 6, 34 Abs. 2 InsO sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Abweisung des Insolvenzantrags einlegen können. Die Schuldne- rin hat jedoch nur beantragt, die Kostenentscheidung zum Nachteil der Gläubi- gerin zu ändern. Es handelte sich also um eine sofortige Beschwerde nach §§ 4 InsO, 91a Abs. 2 ZPO, die nicht statthaft war, weil das Insolvenzgericht (zutref- fend) nicht nur über die Kosten des Eröffnungsverfahrens, sondern auch über den Eröffnungsantrag selbst entschieden hatte. Die Anfechtung nur der Kos- tenentscheidung, nicht aber der Entscheidung über den Eröffnungsantrag war nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 27/04, n.v.; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 Rn. 30). 9 - 7 - IV. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninte- resse der Parteien. § 58 Abs. 3 GKG findet keine Anwendung. 10 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 19.03.2007 - 67B IN 265/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 326 T 22/07 -