Entscheidung
BLw 10/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 10/08 vom 25. September 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuzie- hung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Kostenrechnung vom 24. April 2008 - Kassenzeichen: 780081016815 - wird zu- rückgewiesen. Gründe: 1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.1 Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2008 hat der Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 einge- legt. Dadurch ist nach §§ 11 Abs. 1 Buchst. a, 21a, 24 HöfeVfO das Doppelte der vollen Gebühr entstanden. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die Gebühr bemisst, beträgt 159.520 €. Zur Ermittlung dieses Betrags wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses ver- wiesen. Dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 teilweise erfolg- reich gewesen ist, so dass sich seine Rechtsbeschwerde nicht gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung richten konnte, ändert an dem Gegen- standswert nichts; denn er ist ausschließlich nach dem Wert der von dem Betei- ligten zu 4 beanspruchten Flächen berechnet, und dieser Wert wird von der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Wirtschaftsfähigkeit des Betei- 2 - 3 - ligten zu 4 nicht berührt. Somit beträgt die Gebühr nach § 33 LwVG, § 32 KostO 594 €. Da die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. April 2008 zurückge- nommen wurde, ermäßigt sich nach § 41 LwVG die Gebühr um die Hälfte, so- mit auf 297 €. Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 2 Nr. 1 KostO. 3 2. Inhalt und Form der Kostenrechnung sind ebenfalls nicht zu beanstan- den. a) Das Verlangen des Beteiligten zu 4 nach der Angabe der dem Kosten- ansatz zugrunde liegenden Vorschriften ist unverständlich. Diese sind in der Kostenrechnung aufgeführt. 4 b) Die Urschrift der Kostenrechnung mit der Unterschrift der Kostenbe- amtin befindet sich im Senatsheft des Bundesgerichtshofs. Der Zahlungspflich- tige erhält eine mit dem Dienstsiegel des Bundesgerichtshofs versehene Ab- schrift, die ohne Unterschrift gültig ist (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG). Eine solche Ab- schrift befindet sich auch bei den Verfahrensakten. 5 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Plön, Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 Lw 16/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 WLw 64/07 -