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Entscheidung

1 StR 420/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 420/08 vom 23. September 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Septem- ber 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2008 wird verwor- fen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte hat in einer Reihe in ihrem Kern immer wieder vergleich- baren Fällen an mehrere Zeugen Marihuana - ganz überwiegend je 500 g - ge- liefert, entweder persönlich oder durch einen Beauftragten. Deshalb wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, 20.000,-- € wurden für verfallen erklärt (Wertersatz). Von weiteren Vorwürfen wurde er freigespro- chen. Die zum Nachteil des Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revisi- on der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. 1 1. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO), der Senat versteht die maß- gebliche Revisionsbegründung in Übereinstimmung mit dem Generalbundes- anwalt jedoch dahin, dass nicht der - im Übrigen auch rechtsfehlerfreie - Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Freispruch und der Rechtsfolgenausspruch. 2 - 4 - Der Senat bemerkt, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwalt- schaft, sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne weite- res klar ergeben sollte (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 118; Urt. vom 4. September 2008 - 1 StR 383/08; vgl. auch Nr. 156 Abs. 2 RiStBV). 3 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben die - freilich knappen - Urteilsgründe mit genügender Klarheit, von welchen Vorwür- fen der Angeklagte freigesprochen wurde und warum dies geschah. 4 a) Angesichts der immer wieder ähnlichen Taten des Angeklagten ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung (§ 55 StPO) des Zeugen M. , der mit den vom Schuldspruch erfassten Taten in keinem erkennba- ren Zusammenhang steht, dass dem Angeklagten weitere vergleichbare Taten unter Beteiligung von M. zur Last lagen, was die Revisionsbegründung im Übrigen bestätigt. 5 b) Zugleich ergibt der Hinweis auf die Auskunftsverweigerung des Zeu- gen M. zusammen mit dem Hinweis, dass sich hinsichtlich des Frei- spruchs der Anklagevorwurf nicht bestätigt hat, dass sich die Strafkammer in 6 - 5 - tatsächlicher Hinsicht keine Überzeugung bilden konnte. Dass dies zu bean- standen wäre, ist weder konkret behauptet (vgl. dem gegenüber Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV), noch sonst ersichtlich. 3. Hinsichtlich der Höhe von Freiheitsstrafe und Verfallserklärung bleibt die Revision aus den Gründen erfolglos, die der Generalbundesanwalt, auch schon in seinem Terminsantrag vom 11. August 2008, dargelegt hat. 7 Nack Wahl Kolz Jäger Sander