Entscheidung
IX ZR 240/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 240/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aber unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt, sondern lediglich 500 € beträgt. 1 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128, 2 - 3 - 85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Ver- anlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Beru- fungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hin- sichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m.w.N.; v. 11. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2). 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorlie- gend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 500 €. Für die Beklagte kann es nur einen minimalen Zeitaufwand erfordern festzustellen, welche Beträge von ihr im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. April 2005 durch Zahlung des Zwangs- verwalters hinsichtlich der Wohnung der Klägerin in der D. in L. vereinnahmt worden sind. 3 Einen größeren Aufwand hat die Beklagte weder dargelegt noch geltend gemacht. Sie meint lediglich unter Verkennung der angeführten Rechtspre- 4 - 4 - chung, es könne für die mit der Beschwerde geltend zu machende Beschwer auf den Wert des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruchs abge- stellt werden. Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2006 - 7 O 4254/04 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2006 - 5 U 812/06 -