Entscheidung
IX ZR 210/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 210/06 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2006, berichtigt durch Beschluss vom 12. März 2007, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.182.049,41 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht ein Anscheins- beweis dafür, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts des- sen Rat gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus 2 - 3 - damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte. Um dies beurteilen zu können, müssen die Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die für ihn nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaft- lichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGHZ 123, 311, 317; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, ZIP 2005, 1925, 1926; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, ZIP 2008, 1432, 1434 Rn. 23; Fischer in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, 2. Aufl. Rn. 999 ff). Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so bewirkt sie keine Beweis- lastumkehr. Vielmehr kann der Berater die Vermutung entkräften, indem er Tat- sachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311; Fischer aaO Rn. 1006). Das Berufungsgericht ist insoweit von dieser Rechtsprechung abgewi- chen, als es eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil der Beklagten ange- nommen hat. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Das Berufungsgericht hat bei der Entkräftung des Anscheinsbeweises keine Beweislastentscheidung zu Las- ten der Beklagten getroffen, sondern den Sachvortrag der Beklagten nicht für eine Entkräftung der Annahme ausreichen lassen, dass nur ein Verhalten des Klägers bei sachgerechter Beratung denkbar gewesen wäre. 3 2. Das Berufungsgericht hat ersichtlich im Hinblick auf die von ihm kon- kret als verletzt angenommenen Belehrungspflichten eine Belehrungsbedürftig- keit des Klägers geprüft und unter Berücksichtigung aller Umstände innerhalb des bestehenden unbeschränkten Mandats bejaht. Einen Obersatz, dass für die 4 - 4 - Beratungsbedürftigkeit nicht auf den konkret zu erteilenden Rat, sondern auf die generelle Beratungsbedürftigkeit hinsichtlich des Gesamtvorgangs abzustellen sei, hat das Berufungsgericht auch nicht stillschweigend aufgestellt. Es handelt sich um eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, die auch dann, wenn sie unzutreffend wäre, keine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründet. 3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor. Für die Annahme des Berufungsgerichts, das Verstreichenlassen der Annah- mefrist zum 1. März 2002 beruhe auf einer anderen Interessenlage, war die - dem unstreitigen Parteivortrag möglicherweise widersprechende - Erwägung, die damaligen Vertragsschlüsse seien für M. von Vorteil gewesen, nicht tra- gend. Die Interessenlage war schon deshalb eine andere, weil der Kläger we- gen des an ihn gerichteten Faxschreibens vom 27. Februar 2002 nicht befürch- ten musste, dass er nach Fristablauf das Angebot nicht mehr würde annehmen können. Auch der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Schaden erlitten, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zugrunde. Es hat das Schreiben vom 27. Februar 2002 und den hierauf bezogenen Sachvor- trag der Beklagten ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol- gen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb verletzt das Gericht auch dann nicht das rechtliche Gehör einer Partei, wenn es der von ihr gewünschten Auslegung einer Urkunde nicht folgt, sondern eine andere ver- tretbare Auffassung als zutreffend erachtet. 5 Schließlich ergibt sich ein Zulassungsgrund auch nicht aus dem Um- stand, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf im Parallelprozess der Mu. GmbH gegen den hiesigen Kläger die Klage abgewiesen hat, weil die Annah- mefrist zum 1. März 2003 konkludent aufgehoben worden sei. Falls dieses Ur- 6 - 5 - teil rechtskräftig sein/werden sollte, hätte die dort erfolgte Streitverkündung ge- genüber den hiesigen Beklagten keine Wirkung zu Ungunsten der Hauptpartei, also des hiesigen Klägers (vgl. BGHZ 100, 257, 260 ff.). Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.08.2005 - 14d O 223/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.2006 - I-6 U 219/05 -