Entscheidung
IX ZR 134/05
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 134/05 vom 18. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.115,87 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen stellen sich nicht. Zu Recht hat das Berufungsgericht ein Bargeschäft verneint. Dies steht im Ein- klang mit der Senatsrechtsprechung. Danach ist bei längerwährenden Ver- 2 - 3 - tragsbeziehungen, wie vorliegend gegeben, für die Annahme eines Barge- schäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeit- lich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder ab- schnittsweise - ausgetauscht werden. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltli- chen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage lie- gen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Bei Anforderung eines Vorschusses ist eine anfechtungsrechtliche Bargeschäftsausnahme nur dann anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleis- tungen gegen entsprechende Vergütungen zu erbringen (BGHZ 167, 190, 201 Rn. 36; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229, 230 Rn. 20). Diese Voraussetzungen treffen auf den eingeforderten Abschlagsbetrag von 100.000 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, auf den die Schuldnerin nur eine Teilleistung von allenfalls 69.115,87 € erbracht hat, erkennbar nicht zu. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.12.2004 - 9 O 188/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2005 - 13 U 36/05 -