Entscheidung
IX ZA 39/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 39/08 vom 18. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil- fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Sie wäre verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we- gen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftiger- weise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Be- dürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sich für arm halten sowie davon ausgehen durfte, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Belege 1 - 3 - zur Höhe des angegebenen Einkommens aus selbständiger Arbeit, zu den gel- tend gemachten Abzügen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der amtli- che Vordruck enthält Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen sind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechts- mittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch ent- sprochen werden würde. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet. Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.02.2008 - 513 IN 54/03 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2008 - 25 T 322/08 -