Entscheidung
5 StR 404/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 404/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Diebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hamburg vom 11. Februar 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es liegt nahe, dass Revisionsrügen nach § 338 Nr. 1 und Nr. 4 StPO nach einer Vereinbarung mit den nach dem Beschwerdevorbringen unzuständigen Richtern als unstatthaft zu bewerten sind. Nichts anderes gilt im Ergebnis für Rügen wegen angeblich rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens vor einer getroffenen Vereinbarung. Dies bedarf angesichts der Unzulässig- keit und Unbegründetheit der Rügen hier keiner tragenden Entscheidung. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts K. vom 15. September 2008 hat vor- gelegen. Basdorf Brause Schaal Schneider Dölp