Entscheidung
2 StR 326/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 326/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2008 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt verschiedene Verfahrenstatsachen nicht mit, die jeden- falls für die Frage, in welchem Umfang eine der Justiz anzulastende Verfah- rensverzögerung vorliegt, bedeutsam sind. Dies gilt für das Schreiben des Vor- sitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2007 (Bd. VII Bl. 2428 d. A.), aus dem sich ergibt, dass Bedenken hinsichtlich des Nachweises der Betei- ligung der Mitangeklagten K. und F. an der auch dem Angeklagten zur Last gelegten Tat 3 der Anklageschrift bestanden und das Anlass war für die weitere von der Revision mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem Gericht - 3 - und der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus verschweigt die Revision, dass die Anklage dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden konnte, sondern erst nach weiteren Anfragen zu seiner Anschrift am 5. März 2007, nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten K. bereits am 20. Februar 2007 eröff- net worden war. Der Senat kann die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt hat. Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hin- dert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08). Rissing-van Saan Solin-Stojanović Rothfuß Roggenbuck Cierniak