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Leitsatz

X ZB 29/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 29/07 vom 16. September 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 202 19 274 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Antennenhalter GG Art. 103 Abs. 1; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdigen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht schon dann verletzt, wenn das Patentgericht nicht darauf hinweist, welchen Offenbarungsgehalt es einer in der mündlichen Verhandlung erörterten Veröffentlichung entnimmt. BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 29/07 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2008 durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. Juni 2006 verkündeten Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Antragsgegner zu- rückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000,-- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsgegner sind Inhaber des Gebrauchsmusters 202 19 274 (Streitgebrauchsmuster), das einen Antennenhalter betrifft, aus der deutschen Patentanmeldung 101 60 697.4 mit Anmeldetag vom 11. Dezember 2001 ab- gezweigt ist und 22 Schutzansprüche umfasst. Der eingetragene Schutzan- spruch 1 lautet: 1 - 3 - "Antennenhalter (10) mit einer Montagebasis (18), einem Anten- nenmast (12, 52, 52´) und Haltemitteln (14, 16; 54, 64; 54´, 64´) zur Befestigung des Antennenmastes an der Montagebasis, wobei die Montagebasis Mittel (20, 22) zur Veränderung ihrer Längsausdeh- nung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Montagebasis (18) Befestigungselemente (24, 26) aufweist, mittels welcher sie auf zwei benachbarte Dachsparren oder Dachlatten befestigbar ist." Wegen der weiteren Schutzansprüche wird auf das Gebrauchsmuster verwiesen. Auf den Teillöschungsantrag der Antragsteller hat die Gebrauchsmus- terabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitgebrauchsmus- ter im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6, 10 und 12 bis 14 gelöscht, soweit es über den von den Antragsgegnern hilfsweise verteidigten, die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 4 umfassenden Schutzanspruch 23 vom 20. Februar 2006 hinausgeht. Auf die Beschwerde der Antragsteller hat das Bundespatent- gericht das Streitgebrauchsmuster im Umfang der Ansprüche 1 bis 6, 9, 10 und 12 bis 14 gelöscht; die Beschwerde der Antragsgegner, mit der diese im We- sentlichen die Klarstellung begehrt haben, dass die Löschung die Schutzan- sprüche 10 und 12 bis 14 nur betrifft, soweit diese auf die Schutzansprüche 1 bis 6 und 10 rückbezogen sind, hat das Patentgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der An- tragsgegner, der die Antragsteller entgegengetreten sind. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Beschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§§ 18 Abs. 3 Satz 1 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) geltend gemacht wird, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, da der geltend gemachte Beschwerdegrund nicht vorliegt. 1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, es könne dahingestellt blei- ben, ob das Streitgebrauchsmuster in der Fassung des Anspruchs 23 nach Hauptantrag zulässig verteidigt werden könne, denn dessen Gegenstand möge zwar neu sein, beruhe jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt. Dies hat das Bundespatentgericht aus den Druckschriften 1 und 4 sowie aus dem Kath- rein-Katalog für Satelliten-Empfangsantennen (Druckschrift 5) hergeleitet und ausgeführt, aus diesem Katalog sei ein Mast-Abstandhalter … als Haltemit- tel für (Antennen-)Masten bekannt, mit dem ein Antennenmast offensichtlich in verschienenen Winkelstellungen festlegbar sei. Dieses Haltemittel sei ersicht- lich zur Befestigung eines Antennenmastes an einer als Rundrohr ausgebilde- ten Montagebasis ausgelegt. Es liege daher auf der Hand, die in Anspruch 7 der Druckschrift 1 nicht näher festgelegten teleskopierbaren Rohre der Monta- gebasis ebenfalls als Rundrohr auszubilden, um die Festlegung des Anten- nenmastes in verschiedenen Winkelstellungen zu ermöglichen. Aus diesem Grunde hat das Bundespatentgericht die Schutzansprüche auch in der Fassung des Hilfsantrags der Antragsgegner nicht für schutzfähig gehalten. 2. Die Antragsgegner sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt, weil das Gericht sie nicht auf die von ihm angenommene Maßgeblichkeit gerade des Mast-Abstandhalters … hingewiesen habe, obwohl für sie die Relevanz dieser Technik für die Schutzfähigkeit des Gegenstands des Ge- 5 6 7 - 5 - brauchsmusters nicht erkennbar gewesen sei. In dem Katalog seien vier ver- schiedene Produkte abgebildet, nämlich Dachabdeckbleche, Abdeckkragen, der Mast-Schuh … sowie der Mast-Abstandhalter … . Die Antragstel- ler hätten als Entgegenhaltung lediglich den Mast-Schuh … in das Verfah- ren eingeführt, nicht dagegen den Mast-Abstandhalter … . Aus dem Proto- koll über die mündliche Verhandlung ergebe sich zwar, dass der Senatsvorsit- zende den Akteninhalt vorgetragen habe. Da die Antragsteller nur den Mast- Schuh angesprochen hätten, sei damit aber die besondere Relevanz des Mast- Abstandhalters nicht angesprochen gewesen. Es möge zwar sein, dass - wie die Antragsteller behaupten - die Druckschrift mit den vier genannten Produkten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Es sei aber nicht deut- lich geworden, dass das Gericht den Offenbarungsgehalt in dem im angefoch- tenen Beschluss dargelegten - unzutreffenden - Sinne verstehen würde. 3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfra- gen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47 Tz. 30 - Informationsüber- mittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Zwar schließt das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG keine allgemeine Pflicht zu Hinweisen an die Parteien im Sinne der §§ 139, 238 ZPO, § 91 PatG ein. Ein solcher Hinweis 8 9 - 6 - kann aber im Hinblick auf das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dann geboten sein, wenn für die Parteien auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stüt- zen wird (Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralboh- rer). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs der Antragsgegner auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, dass das Patentgericht in der mündlichen Verhandlung den Mast-Abstandhalter mit den Parteien nicht erörtert hat. Vielmehr wird in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich ge- rügt, das Patentgericht habe die Parteien nicht darauf hingewiesen, dass es dem Mast-Abstandhalter … im Rahmen seiner Prüfung "eine besondere Relevanz beimessen" werde. Zum Vortrag in der Rechtsbeschwerdeerwide- rung, der Vorsitzende des Beschwerdesenats habe in der ausführlichen münd- lichen Verhandlung "natürlich" auch den Mast-Abstandhalter und dessen Rele- vanz für die Frage der Schutzfähigkeit angesprochen, führt die Rechtsbe- schwerde in der Replik aus, den Antragsgegnern sei nicht deutlich geworden, dass das Beschwerdegericht den Offenbarungsgehalt der Druckschrift 5 in ei- nem unzutreffenden Sinne verstehen werde. Zwar möge diese Druckschrift Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein; aufgrund der schrift- sätzlichen Äußerungen der Antragsteller hätten die Antragsgegner jedoch da- von ausgehen dürfen, dass lediglich Ausführungen zum Mast-Schuh … erforderlich seien. 10 11 - 7 - Hiernach macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, der Mast- Abstandhalter sei in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sprache gekom- men, sondern lediglich, den Antragsgegnern sei nicht deutlich geworden, wel- che Bedeutung dem Mast-Abstandhalter in der in dem angefochtenen Be- schluss gegebenen Begründung für die fehlende Schutzfähigkeit zukommen werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien jedoch kein Recht darauf, vor der gerichtlichen Entscheidung zu erfahren, wie das Gericht den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt (voraussichtlich) würdi- gen wird. Vielmehr müssen sie nur Gelegenheit haben, sich zu diesem Sach- verhalt zu äußern. Diese Gelegenheit war den Antragsgegnern eröffnet, wenn - was der Beschwerdevortrag nicht ausschließt - der Mast-Abstandhalter in der mündlichen Verhandlung angesprochen worden ist und die Antragsgegner so- mit erkennen konnten, dass dieser für die zu treffende Entscheidung Bedeu- tung erlangen konnte. 12 - 8 - 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG. Eine mündliche Ver- handlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Scharen Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.06.2007 - 5 W(pat) 418/06 - 13