Entscheidung
IX ZR 245/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 245/06 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. September 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Rüge, die sich in einer Wiederholung der Revisionsbe- gründungsschrift erschöpft und sich mit der Urteilsbegründung nicht im Einzel- nen auseinandersetzt, geprüft und sie für nicht begründet erachtet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist ge- schehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortra- ges in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). 2 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2006 - 3 O 2426/05 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -