OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 341/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 341/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache im Vereinigten Königreich er- littene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer