Entscheidung
II ZR 26/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 26/07 vom 27. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Revisionsbeklagten vom 18. August 2008 gegen das Urteil des Senats vom 7. Juli 2008 wird zurückgewie- sen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach- tet. Der Kläger verkennt mit seiner Rüge, der Senat habe unter Ver- stoß gegen Art. 103 GG nicht beachtet, dass dem seiner Auffas- sung nach unstreitigen Vortrag im Revisionsverfahren die Pro- zessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 259 Abs. 3 InsO zu entnehmen sei, dass es darauf für die Entschei- dung des Senats nicht ankam, weil der Kläger die Ermächtigung in den Tatsacheninstanzen nicht offen gelegt und die Beklagte damit der Möglichkeit beraubt hat, sich in ihrer Rechtsverteidigung darauf einzustellen. Dass die Beklagte in der Revisionsinstanz zu- nächst nur rügte, der Kläger habe noch nicht einmal dargelegt, dass der Insolvenzplan eine Ermächtigung zur Fortführung von Anfechtungsprozessen enthalte, hat der Senat ebenfalls nicht ver- kannt, die Beklagte aber aus diesem Grund nicht für weniger schutzwürdig erachtet. - 3 - Der Senat hat auch nicht unter Verstoß gegen Art. 103 GG miss- achtet, dass die Beklagte in der Begründung ihrer Nichtzulas- sungsbeschwerde im Zusammenhang mit Ausführungen zur Fort- führung und Sanierung des Unternehmens einen Insolvenzplan erwähnt hat, sondern daraus nur nicht den vom Kläger gewünsch- ten Schluss gezogen, eine Prozessführungsermächtigung sei be- reits in den Tatsacheninstanzen bekannt gewesen. Die Tatsa- cheninstanzen waren bei der Begründung der Nichtzulassungsbe- schwerde bereits abgeschlossen und ein Insolvenzplan ist - wie der Senat im Urteil näher dargelegt hat - nicht notwendig mit einer Ermächtigung zur Fortführung von Anfechtungsprozessen verbun- den. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 07.07.2006 - 3 O 60/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 U 77/06 (Hs) -