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Entscheidung

AnwZ (B) 59/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 59/07 vom 4. August 2008 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 4. August 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbe- schluss vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nie- dersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verwor- fen. Der Anwaltsgerichtshof hatte in dem angefochtenen Beschluss dem An- tragsteller Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung versagt. 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegen den Senatsbeschluss gerich- tete Gegenvorstellung des Antragstellers überhaupt zulässig ist (offen gelassen auch in den Senatsbeschlüssen vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05, juris, und vom 22. Juni 2007 - AnwZ (B) 16/06, Tz. 5, juris); sie ist jedenfalls unbe- gründet. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beur- 2 - 3 - teilung der - vom Senat verneinten - Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers. Tolksdorf Frellesen Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -