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Entscheidung

XI ZR 546/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 546/07 vom 29. Juli 2008 in der Kostensache - 2 - hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold am 29. Juli 2008 beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kos- tenrechnung vom 29. Mai 2008 (Kassenzeichen ... ) wird zurückgewiesen. Nach § 66 GKG kann eine Kostenerinnerung nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kosten- gesetze 38. Aufl. § 66 GKG Rdn. 17 ff.). Eine solche Verletzung macht die Erinnerungsführerin indes nicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, sie habe den Rechtsanwälten, die die Nichtzulassungsbeschwerde für sie eingelegt hätten, keinen Auftrag und keine - 3 - Vollmacht dazu erteilt. Insoweit muss sie sich wegen einer etwaigen Erstattung der von ihr zu zahlenden Gerichtskosten mit den vorgenannten Rechtsanwälten auseinandersetzen. Nobbe Müller Ellenberger Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 10 O 311/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.10.2007 - 22 U 212/05 -