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Entscheidung

BLw 19/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 19/07 vom 23. Juli 2008 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Antragsgeg- ner, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu- lässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 macht im Wege eines Stufenverfahrens gegenüber den Beteiligten zu 2 und 3 im Hinblick auf die Veräußerung landwirtschaftlichen Inventars einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Ihren zu- nächst gestellten Auskunftsantrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat ihm entspro- 1 - 3 - chen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig- ten zu 2 und 3 ihren Abweisungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz- rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es je- doch. 2 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde- gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei- chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschie- de in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent- scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts- anwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL- BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, VBLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.4 a) Soweit sie meint, die angegriffene Entscheidung sei in sich wider- sprüchlich, enthalte Gedankenfehler und sei greifbar gesetzwidrig, fehlt schon im Ansatz die Darlegung einer Divergenz zu anderen obergerichtlichen Ent- 5 - 4 - scheidungen. Ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwid- rigkeit - unterstellt, sie läge hier vor - ist daneben nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133, 135; 159, 14, 18). b) Soweit sie eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014, 1015) geltend macht, fehlt es an einer Vergleichbarkeit dieser Entscheidung mit der angefochtenen. In dem Fall, über den der Senat zu befinden hatte, ging es - was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - um die Bemessung eines Abfindungsanspruchs nach § 12 HöfeO a.F., hier hingegen geht es um einen Anspruch nach § 13 HöfeO. Unabhängig davon zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welchen Obersatz das Beschwer- degericht aufgestellt haben sollte und von welchem Obersatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs damit abgewichen worden wäre. 6 c) Auch mit den übrigen Ausführungen legt die Rechtsbeschwerde keine Divergenz i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dar, sondern bekämpft lediglich die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts. Soweit sie eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1986, 612 = OLGZ 1986, 152) reklamiert, verkennt sie, dass es um unterschiedliche Rechtsfragen geht, nämlich einerseits um das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetz- buchs (OLG Hamm) und andererseits um Höferecht (Beschwerdegericht). 7 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmäch- tigten der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuer- 8 - 5 - legen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegner gegen ihren Verfahrensbe- vollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 27.09.2006 - 28 Lw 23/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.08.2007 - 10 W 23/06 -