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Entscheidung

II ZR 230/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 230/07 vom 21. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. September 2007 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beklagte muss sich daran festhalten lassen, dass der Streitwert, der hier auch den Wert des Beschwerdege- genstandes darstellt, in der mündlichen Verhandlung von dem Be- rufungsgericht einvernehmlich auf 13.000,00 € festgesetzt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Wertfestsetzung unzutreffend sein und die materielle Beschwer des Beklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 170/06, ZIP 2007, 499) über 20.000,00 € liegen könnte, sind weder dargelegt noch sonst er- sichtlich. Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe- nen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be- deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht ist von der ständi- gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum vereinsrechtli- chen Aufnahmezwang ausgegangen (BGHZ 140, 74, 77 f.; 93, - 3 - 151, 152 ff.; 63, 282, 284 f.; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1985 - KZR 2/85, NJW-RR 1986, 583). Klärungsbedürftige Rechtsfra- gen stellen sich dabei nicht. Der Beklagte versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung anzugreifen. Das ist ihm im Beschwerde- und Revisionsverfahren verwehrt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 13.000,00 € Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2006 - 3 O 237/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.09.2007 - 22 U 3/07 -