V ZR 97/07
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Juli 2008 V ZR 97/07 WEG § 3; BGB §§ 925, 166 Trotz fehlender tatsächlicher Abgrenzung entsteht Sondereigentum, wenn die Abgrenzung nach Aufteilungsplan und Bauausführung eindeutig ist Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau WEG § 3; BGB §§ 925, 166 Trotz fehlender tatsächlicher Abgrenzung entsteht Sondereigentum, wenn die Abgrenzung nach Aufteilungsplan und Bauausführung eindeutig ist Ist die Begrenzung des Sondereigentums nach dem Aufteilungsplan und der Bauausführung eindeutig, kann Sondereigentum an einem Raum auch dann entstehen, wenn es an einer tatsächlichen Abgrenzung des Raums gegen fremdes Sondereigentum fehlt. BGH, Urt. v. 18.7.2008 - V ZR 97/07 Kz.: L I 4 – § 3 WEG Problem Nach der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung war der Wohnung Nr. 3 u. a. auch ein Wohnzimmer zugeordnet. In der Bauausführung ist dieser Raum jedoch von der Wohnung Nr. 3 aus nicht zugänglich, sondern wurde stattdessen als Teil eines größeren Raumes der Wohnung Nr. 2 zugeschlagen. Später wurden beide Wohnungen ver-kauft und aufgelassen. Nunmehr begehrte der im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung Nr. 3 eingetragene Kläger die Herausgabe „seines Wohnzimmers“ von der Eigentümerin der Wohnung Nr. 2. Entscheidung Der BGH hatte zum Ersten zu entscheiden, ob an dem im Aufteilungsplan eingezeichneten Wohnzimmer überhaupt Sondereigentum als Teil des Wohnungseigentums Nr. 3 entstanden war, obwohl der entsprechende Raum gegenüber dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 2 offen und baulich in keiner Weise abgegrenzt war. Der BGH entschied hier – mit der wohl h. M., aber gegen eine auch in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung –, dass eine tatsächliche Abgrenzung des Raums für die Entstehung des Sondereigentums nicht erforderlich sei, sofern dieser nur aufgrund des Aufteilungsplans trotz der abweichenden Bauausführung eindeutig feststellbar ist. Vorliegend waren die Außenmauern wie im Aufteilungsplan vorgesehen gebaut; die innere Abgrenzung war damit nach dem Aufteilungsplan eindeutig, auch wenn es sich dabei nur um eine bloße „Luftgrenze“ handelte und die beiden Teile eines in der Natur einheitlichen Raumes rechtlich zu unterschiedlichen Wohnungseigentumseinheiten gehörten. Als weitere Frage stellt sich damit, ob die gesamte durch die Grundbucheintragung gebildete Wohnung Nr. 3 einschließlich des tatsächlich zur Wohnung Nr. 2 geschlagenen Wohnraums an den Kläger aufgelassen worden war – oder ob sich die Auflassung möglicherweise nur auf die kleinere, tatsächlich errichtete Wohnung bezog, so dass Auflassung und Eintragung nicht identisch gewesen wären und damit der Kläger diesbezüglich kein Eigentum erworben hätte (wobei der BGH nicht ausdrücklich feststellt, ob der Eigentumserwerb zumindest hinsichtlich der übrigen Räume des Wohnungseigentums wirksam wäre). Insoweit verwies der BGH zur näheren Sachaufklärung an das OLG zurück. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 18/2008 September 2008 141 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.07.2008 Aktenzeichen: V ZR 97/07 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung WEG Erschienen in: DNotI-Report 2008, 141 BGHZ 177, 338-345 DNotZ 2009, 50-52 NJW 2008, 2982-2983 NVwZ 2008, 1159 Rpfleger 2008, 631-632 ZNotP 2008, 409-411 ZWE 2008, 426-428 Normen in Titel: WEG § 3; BGB §§ 925, 166