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3 StR 232/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 232/08 vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 28. Februar 2008 im Rechtsfolgenaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen ver- suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fäl- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbrin- gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenaus- spruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig war, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 - 3 - a) Im Fall II 2 ist bereits die Ablehnung einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht tragfähig be- gründet. 3 Nach den Feststellungen versetzte der erheblich angetrunkene Ange- klagte am Tattag gegen 21 Uhr seinem Bekannten Q. , den er aus dem Obdachlosenmilieu kannte und der, wie er selbst, erheblich dem Alkohol zu- sprach, anlässlich eines Besuchs in dessen Wohnung sieben Messerstiche in Brust und Rücken und misshandelte ihn mittels Fußtritten schwer. Das Tatopfer verstarb binnen weniger Minuten an den Folgen der Messerstiche. Einen An- lass für die Tat hat das Landgericht nicht festgestellt (Fall II 1). Anschließend begab sich der Angeklagte in die Wohnung seiner Nachbarn B. und T. , mit denen er zunächst gemeinsam Bier trank. Gegen 22.30 Uhr brachte der Angeklagte der Zeugin B. in Tötungsabsicht unvermittelt zwei lebensgefährliche Messerstiche in Bauch- und Rippenbereich bei und ver- setzte sodann dem zu Hilfe eilenden T. ebenfalls mit Tötungswillen drei Stiche, bevor dieser flüchten konnte (Fall II 2). 4 Während das Landgericht bei Begehung der Tat zum Nachteil des Q. davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei infolge seiner Alkoholisie- rung, die zu einem mittelgradigen Rauschzustand geführt habe, nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen, ist es im Fall II 2 von seiner vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit ausgegangen, obwohl sich die Taten zum Nachteil der Geschä- digten B. und T. nur eineinhalb Stunden nach dem ersten Tatgesche- hen ereigneten. Zur Begründung hat es auf das Leistungsverhalten des Ange- klagten beim zweiten Vorfall abgestellt. 5 - 4 - Die angeführten "psychodiagnostischen Kriterien" vermögen indes die unterschiedliche Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zu be- legen. Soweit sich das Landgericht maßgeblich darauf gestützt hat, der Ange- klagte habe sich, bevor er Frau B. angriff, unauffällig, "völlig normal" ver- halten und sei in der Lage gewesen, zwei "gezielte Stiche" gegen die Geschä- digte zu führen, unterscheiden sich diese Verhaltensweisen in keiner Weise von denjenigen, die das Landgericht im ersten Tatkomplex festgestellt hat. Diese belegen daher allenfalls, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten (auch) im Fall II 2 nicht völlig ausgeschlossen war; dass die Steuerungsfähigkeit - an- ders als im ersten Fall - nicht erheblich vermindert gewesen ist, ist aus ihnen unter diesen Umständen nicht herzuleiten. 6 Hinzu kommt, dass das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, dass der Angeklagte nach der ersten Tat in der Wohnung seiner Nachbarn noch Al- kohol konsumierte, sein Alkoholisierungsgrad bei den späteren Taten demnach jedenfalls nicht geringer gewesen sein dürfte als bei dem vorausgegangenen Tatgeschehen. 7 b) Auch soweit das Landgericht der festgestellten "antisozialen Persön- lichkeitsprägung" des Angeklagten für die Schuldfähigkeitsbeurteilung keine Bedeutung beigemessen hat, halten die Ausführungen des Landgerichts recht- licher Prüfung nicht stand. 8 Zum einen lässt die Formulierung, die normabweichenden Verhaltens- weisen des Angeklagten beruhten nicht auf "krankheitswerten Defiziten" besor- gen, dass der Tatrichter von einem falschen Verständnis des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit, dem die diagnostizierte Persönlich- keitsstörung des Angeklagten allenfalls unterfallen kann, ausgegangen ist. Denn dieses Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfasst gerade solche Ver- 9 - 5 - änderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind und kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Persönlichkeitsstörung des Täters nicht als krankhaft zu bezeichnen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 24). Der Senat kann daher bereits nicht ausschließen, dass die Beurteilung des Schweregrads der Persön- lichkeitsstörung auf diesem unzutreffenden Ansatz beruht (vgl. BGHSt 49, 45 ff.). Zum anderen hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Ge- samtbetrachtung nicht die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung, die nach Überzeugung des Landgerichts für sich be- trachtet noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwort- lichkeit herbeiführte, möglicherweise im Zusammenwirken mit der Alkoholisie- rung des Angeklagten bei den Taten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5). 10 2. Die dargestellten Rechtsfehler im Rahmen der Schuldfähigkeitsprü- fung führen nicht nur zur Aufhebung der im Fall II 2 verhängten Einzelstrafen, sondern ziehen auch die Aufhebung der Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil des Q. nach sich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass deren Höhe durch die im Fall II 2 festgesetzte Strafe beeinflusst ist. Damit können auch die Gesamtstrafe und die nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete Sicherungs- verwahrung nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch wird hingegen von den Rechtsfehlern nicht berührt, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei einer der Taten schuldunfähig war. 11 3. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, dass auch die äußerst knap- pen und pauschalen Erwägungen zur Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtlich bedenklich sind und die den Ausführungen zur Anord- 12 - 6 - nung der Maßregel vorangestellte Formulierung ("gegen den Angeklagten war nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen") besorgen lässt, dass das Landgericht bei Anordnung der Siche- rungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht von seinem pflichtgemä- ßen Ermessen Gebrauch gemacht, sondern sich rechtsirrig für im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB gebunden gehalten hat. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert