Entscheidung
XI ZR 518/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 518/07 vom 15. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz- liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Sachvortrag der Beklagten füllt vorliegend die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers widerleglich vermutet wird (vgl. BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 ff.), nicht aus. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen zur fehlenden Erzielbarkeit der prospektier- ten Miete (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47). Auch das im Berufungsurteil nicht besonders angesprochene Vorbringen der Beklagten über die Angaben und Be- rechnungen des Vermittlers zur Anlage von Steuerer- stattungsbeträgen lässt eine evidente arglistige Täu- schung der Beklagten nicht erkennen, so dass eine et- waige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht ent- - 3 - scheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab- gesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever- fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be- trägt 102.816 €. Nobbe Joeres Mayen Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 16.06.2006 - 6 O 129/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.10.2007 - 1 U 133/06 -