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Entscheidung

V ZB 131/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 131/07 vom 10. Juli 2008 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Oktober 2007 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be- schluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 19.500 €. Gründe: I. Mit Beschluss vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be- zeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) an. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später eine Zahlungsklage gegen die frühere Pächterin des Grundstücks, mit der sie die Zahlung rückständiger Pachtzinsen verlangte. 1 - 3 - Nach der Veräußerung des Grundstücks nahm die Gläubigerin mit einem am 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den An- trag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat - auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung des Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von Inter- esse - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver- fahren aufgrund der Antragsrücknahme aufhob, mit der Einschränkung nach, dass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen dürfe. 2 Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem Landgericht zu- gelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gläubigerin und die Zwangsverwalte- rin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein Anlass, die Zwangsverwalterin zur Fortführung des Zivilprozesses zu ermächtigen. Die Gläubigerin habe die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver- waltung uneingeschränkt erklärt. Mit dem Eingang dieser Erklärung bei dem Amtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be- schlagnahme der Grundstücke sowie der Miet- und Pachtforderungen entfallen. Damit endeten die Rechte des Gläubigers an den der Beschlagnahme unterlie- genden Gegenständen. Im Übrigen hätten weder die Gläubigerin noch die Zwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortführung des Zivilprozesses für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. 4 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.5 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch Erfolg. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren V ZB 130/07 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen. 6 - 5 - IV. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit rechtlich nicht halt- bar; sie ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.8 Krüger Klein Lemke RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 17. Juli 2008 Der Vorsitzende Krüger Roth Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 51/05 - LG Lübeck, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 77/07 -