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Entscheidung

IX ZR 172/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 172/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Der Senat erwägt, den Verhandlungstermin vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und die Revision des Klägers gemäß § 552 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl unter dem Blickpunkt eines Anspruchs aus §§ 129 ff, 143 InsO als auch eines An- spruchs aus § 812 BGB abgewiesen. Mit diesen die Entscheidung tragenden Erwägungen setzt sich die Revision nicht auseinander. Darum könnte es an einer ordnungsgemäßen Revisionsbegrün- dung fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184). Die Revision leitet die Klageforderung nunmehr allein auf der Grundlage einer Genehmigung des Klägers in Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB aus der Rückforderung einer von der Beklagten erlangten Buchposition her. Dabei könnte es sich um einen neuen Streitgegenstand handeln. Ein Rechtsmittel ist jedoch mangels ei- ner Beschwer unzulässig, wenn der Klageanspruch nicht wenigs- tens teilweise weiterverfolgt wird, sondern der Rechtsmittelführer - 3 - lediglich einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f). Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. August 2008 gegeben. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 02.02.2007 - 920 C 548/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 303 S 8/07 -