Entscheidung
IX ZB 10/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2006 wird auf Kos- ten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraus, son- dern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 2 - 3 - aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 5; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn.7). Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht gestellt hat, bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Außerdem hat der An- tragsteller nichts zu einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgetragen. Er kann nicht geltend machen, die räumli- che Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Wohnort des Schuldners sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese hinderte ihn nicht an konkre- tem Vorbringen. Er hätte sich etwa erkundigen können, ob der Schuldner sei- nen gegenüber der Arbeitsverwaltung übernommenen Pflichten tatsächlich nachgekommen ist oder nicht. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 1 IN 636/02 - LG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 T 4279/06 -