Leitsatz
VI ZR 274/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/07 Verkündet am: 8. Juli 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 286 B Zur "Harmlosigkeitsgrenze" bei einer Frontalkollision (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff.). BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07 - LG Bautzen AG Kamenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2007 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 2. November 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprü- che aus einem Verkehrsunfall der Polizeibeamtin L. geltend. 1 Am 7. Oktober 2003 bog die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten PKW aus einem Parkplatz kommend auf die daran vorbeifüh- rende Vorfahrtsstraße ein, ohne auf den von links herannahenden bevorrechtig- ten PKW der Beamtin L. zu achten. Trotz einer Vollbremsung stieß L. mit der Frontseite ihres Fahrzeugs gegen die linke Seite des PKW der Beklagten zu 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit. Die Zeugin L., die vor dem Unfall beschwerdefrei war, suchte am 9. Oktober 2003 wegen 2 - 3 - Nacken- und Kopfschmerzen ihren Hausarzt Dr. G. auf, der wegen der einge- schränkten Rotation der Halswirbelsäule eine radiologische Untersuchung ver- anlasste und Tabletten verordnete. Die radiologische Untersuchung erbrachte keinen krankhaften Befund. Am 20. Oktober 2003 suchte L. erneut Dr. G. auf und klagte über fortdauernde Kopfschmerzen, körperliche Bewegungsbeein- trächtigungen sowie ein andauerndes Unwohlgefühl. Dr. G. schrieb daraufhin L. bis zum 2. November 2003 arbeitsunfähig und verordnete physiotherapeutische Behandlungen. Der Kläger erbrachte hierfür Heilfürsorgeleistungen und zahlte an L. für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit die Dienstbezüge weiter. Er be- hauptet, L. habe durch den Zusammenstoß ein HWS-Schleudertrauma erlitten und sei dadurch vorübergehend arbeitsunfähig geworden. Die Beklagten hätten deshalb die entstandenen Kosten von insgesamt 1.622,69 € zu erstatten. Das Amtsgericht hat die Zeugin L. vernommen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht un- ter Zugrundelegung der Aussage der erneut vernommenen Zeugin L. und des behandelnden Arztes Dr. G. sowie des Inhalts der zum Gegenstand der mündli- chen Verhandlung gemachten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen der grund- sätzlichen Bedeutung der Rechtssache zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei einer Frontkollision die Grundsätze des Senatsurteils vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474 ff., dem ein Heckanstoß zugrunde lag, Anwendung finden können. Die Beklagten begehren mit der Revision weiterhin die Abweisung der Klage. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von L. geklagten Be- schwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien, auch wenn durch den Frontanstoß die Geschwindigkeit des PKW der Zeugin L. nur geringfügig geän- dert worden sei. Die Einholung eines unfallanalytischen und eines biomechani- schen Gutachtens zu der Frage, ob der Unfall generell geeignet gewesen sei, eine HWS-Verletzung hervorzurufen, sei nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (VI ZR 139/02) nicht erforderlich. Allein der Umstand, dass es bei einem Unfall nur zu einer geringen kollisions- bedingten Geschwindigkeitsänderung gekommen sei ("Harmlosigkeitsgrenze"), schließe die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von der Ur- sächlichkeit eines Unfalls für eine HWS-Verletzung auf der Grundlage konkreter Fallumstände nicht aus. Gesicherte medizinische Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise im Einzelfall Muskelanspannungen und Kopfdrehungen die Entstehung einer HWS-Distorsion beeinflussen könnten, fehlten für Heck- und Frontanstöße in gleicher Weise. Stets seien die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Habe sich der Tatrichter danach die erforderliche Überzeugung gebildet, seien weitere Begutachtungen entbehrlich. Die Zeugin L. sei durch den Unfall an der Halswirbelsäule verletzt worden und infolge dieser gesund- heitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig geworden. Die Schilderungen der Zeugin L. über ihren Gesundheitszustand seien glaubhaft und vereinbar mit den Bekundungen des behandelnden Arztes Dr. G. über das Ergebnis seiner Unter- suchungen am 9. und 20. Oktober 2003. Auch wenn sich Dr. G. nicht mehr konkret an tastbare Verspannungen im Nackenbereich erinnern könne, sei da- - 5 - von auszugehen, dass solche vorgelegen hätten, obwohl sie in den ärztlichen Unterlagen nicht dokumentiert worden seien. Dr. G. würde nach seinen Anga- ben Tastbefunde, die regelmäßig bei HWS-Beschwerden aufträten, nicht be- sonders dokumentieren. Nur bei fehlenden Verspannungen trotz geklagter Be- schwerden überweise er Patienten zum Chirurgen, was bei L. aber nicht ge- schehen sei. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.5 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamtin L. habe bei dem Unfall am 7. Oktober 2003 eine HWS-Distorsion erlitten, lässt entgegen der Auf- fassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. 6 Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Frage, ob sich L. bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, die haftungsbegründen- de Kausalität betrifft und damit den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO unterliegt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541; vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach frei- er Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", was die Revision meint, 7 - 6 - sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245, 256; Senatsurteile vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758, 759 und vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO sowie BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75 - VersR 1977, 721). Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Be- weisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364). Einen solchen Fehler weist die Revision nicht nach. 2. Unter den gegebenen Umständen war das Berufungsgericht nicht ver- pflichtet, mittels eines unfallanalytischen und eines biomechanischen Gutach- tens zu klären, ob der Unfall geeignet war, eine HWS-Distorsion bei der Zeugin L. hervorzurufen. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin L. und des behandelnden Arztes Dr. G. gebildet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall für die ge- klagten Beschwerden ursächlich gewesen ist. Dagegen bringt die Revision kei- ne durchgreifenden Beanstandungen vor. Ihr Einwand, dass die Beschwerden der Zeugin L. nicht objektivierbar seien, kann die tatrichterliche Würdigung nicht in Frage stellen. Auch soweit sie sich darauf beruft, dass bei geringfügiger Ge- schwindigkeit eine Verletzung der Halswirbelsäule ausgeschlossen sei, bleibt sie erfolglos. 8 a) Der erkennende Senat hat eine "Harmlosigkeitsgrenze" in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung für ungeeignet erach- 9 - 7 - tet, um eine Verletzung der Halswirbelsäule trotz entgegenstehender konkreter Hinweise auf eine entsprechende Verletzung generell auszuschließen (vgl. Se- natsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO). Dass bei einem Zusam- menstoß im Frontbereich andere Erwägungen gelten müssten als bei einem Heckanstoß, zeigt die Revision nicht auf. Ebenso fehlt Vortrag der Revision zu gesicherten medizinischen Erkenntnissen, nach denen HWS-Verletzungen bei Unfällen mit niedriger Anstoßgeschwindigkeit und einer bestimmten Anordnung der beteiligten Fahrzeuge zueinander sehr unwahrscheinlich oder gar gänzlich unmöglich seien (vgl. hierzu Wedig, DAR 2003, 393, 397 ff.). Auch wenn die Bewegungen eines Fahrers bei einer Heck- und bei einer Frontalkollision unter- schiedlich sein können, kann der Senat mangels Feststellungen nicht aus- schließen, dass es bei einer Frontalkollision zu einer Verletzung der Halswirbel- säule kommen kann. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung durch den Zusammenstoß zweier Fahrzeuge ist nicht die einzige Ursache für die Ent- stehung eines HWS-Syndroms, vielmehr sind hierfür eine Reihe weiterer ge- wichtiger Faktoren ausschlaggebend, etwa die konkrete Sitzposition des Fahr- zeuginsassen oder auch die unbewusste Drehung des Kopfes. Deshalb ist eine "Harmlosigkeitsgrenze" der erwähnten Art auch für Verletzungsfolgen aus Fron- talkollisionen ungeeignet. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksich- tigen (Senatsurteile vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO und vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.). b) Die Einholung eines unfallanalytischen und biomechanischen Gutach- tens war unter den Umständen des Streitfalls entbehrlich. Die Revision zeigt keinen Vortrag vor dem Tatrichter auf, der die Einholung solcher Gutachten er- fordert hätte. Die Sachverständigen für Unfallanalyse und Biomechanik verfü- gen regelmäßig nicht über die erforderliche medizinische Fachkompetenz, auf die es letztlich für die Frage der Ursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Be- 10 - 8 - schwerden ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - zur Veröff. best.). Die individuelle Verletzungsmöglichkeit sowie die Art und Schwe- re der Verletzung und deren Verlauf betreffen Fragen, zu deren fachlich kompe- tenter Beurteilung medizinische Kenntnisse erforderlich sind. Ihre Beantwortung muss grundsätzlich dem medizinischen Sachverständigen vorbehalten bleiben. Vorliegend hat das Berufungsgericht zwar ein medizinisches Gutachten nicht eingeholt. Dies rügt die Revision jedoch nicht. c) Soweit sie die tatrichterliche Würdigung der Aussage der Zeugen L. und Dr. G. beanstandet, aufgrund deren sich das Berufungsgericht die erforder- liche Überzeugung gebildet hat, bleibt sie erfolglos. Neben dem engen zeitli- chen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwer- den durfte das Berufungsgericht den Umstand entscheidend würdigen, dass L. bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist. Letzteres zieht die Revision nicht in Zweifel. Auch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsge- richt den Bekundungen des Zeugen Dr. G. neben den Angaben der Zeugin L. eigenständigen Beweiswert beigemessen hat. Welche Bedeutung der medizini- schen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist zwar umstrit- ten. Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Untersuchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - Umdruck Bl. 7 z. Veröff. best.; Müller, VersR 2003, 137, 146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457 ff.). Die Bekundungen von Dr. G. über die Angaben der Zeugin L. am 9. und 20. Oktober 2003 ihm gegenüber könnten danach für sich allein schwerlich zum Beweis der Kausalität genügen. Jedoch ist im Streitfall neben den bereits geschilderten Indizien zu berücksichtigen, dass der Befund der eingeschränkten Rotation der Halswirbelsäule am 9. Oktober 2003 auf einer medizinischen Untersuchung der Beweglichkeit des Halses durch Dr. G. beruh- te und nicht nur, wie von der Revision bemängelt, auf den Schilderungen der 11 - 9 - Beschwerden durch L. gegenüber dem erstbehandelnden Arzt Dr. G.. Schließ- lich durfte das Berufungsgericht einen Tastbefund von Verspannungen im Na- ckenbereich durch Dr. G. aufgrund der nachvollziehbaren Erklärung für die feh- lende Dokumentierung für erwiesen erachten. 12 Die Revision ist deshalb zurückzuweisen. 13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Kamenz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 3 C 276/06 - LG Bautzen, Entscheidung vom 02.11.2007 - 1 S 132/06 -