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Entscheidung

2 ARs 217/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 217/08 2 AR 138/08 vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Az.: StVK K 110/08 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - Az.: 24 Ls 60 Js 4096/04 (179/04) Amtsgericht Ratingen Az.: 63 AR 3/08 Amtsgericht Essen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 2. Juli 2008 beschlossen: Für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen zuständig. Gründe: Der Verurteilte verbüßt Jugendstrafe aus einer Verurteilung durch das Amtsgericht Ratingen vom 16. März 2005; er hat Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beantragt. 1 Die Jugendstrafe wurde im Erwachsenenvollzug in der Justizvollzugsan- stalt Düsseldorf vollstreckt. Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat der Ju- gendrichter des Amtsgerichts Ratingen den Verurteilten in den Normalvollzug für Erwachsene überführt. Mit Verfügung vom 10. April 2008 hat er angekün- digt, er beabsichtige, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft Düs- seldorf abzugeben. Dies ist bislang nicht geschehen. Die Amtsgerichte Essen und Ratingen sowie die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen haben jeweils ihre Zuständigkeit verneint. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Essen hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 14 StPO für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig ist. 2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge- führt: 3 - 3 - "Von der nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG eröffneten Möglichkeit, die weite- re Vollstreckung der derzeit vollzogenen Jugendstrafe an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Strafvollstreckungsbehörde ab- zugeben, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen bisher keinen Gebrauch gemacht. Bei einer Abgabe wären die Vorschriften der Straf- prozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Straf- vollstreckung anzuwenden (§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG). Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen hat bisher nur seine Absicht bekundet, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgeben zu wollen (SA Bl. 133). In den Vollstreckungsblättern (SA Bl. 107, 140) ist immer noch das Amtsgericht Ratingen als Einweisungsbehörde genannt. Damit ist der örtlich zuständige Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen als Vollstreckungsleiter bezeichnet. Eine Abgabe an die nach allgemei- nen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde ist somit nicht er- folgt. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Jus- tizvollzugsanstalt Düsseldorf am 19. August 2007 hat sich an der Zu- ständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Ratingen nichts geän- dert. Damit wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 JGG nicht bewirkt (vgl. Senat in BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1). Es bleibt bei der ursprünglichen Zuständigkeit. Auch durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Essen ist keine Änderung der ursprünglichen Zuständigkeit eingetreten. - 4 - Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt somit dem Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen." Dem tritt der Senat bei.4 Fischer Rothfuß Ernemann Appl Schmitt