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Entscheidung

X ZR 3/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/08 vom 24. Juni 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklag- ten werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt. Gründe: Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Kosten dem Beklag- ten aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Üb- rigen im Widerspruch zum Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden. 1 Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. Sen.Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtli- 2 - 3 - chen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, MDR 2007, 1102). Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU) -