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Entscheidung

5 StR 247/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 247/08 (alt: 5 StR 77/06) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen war eine Beweiser- hebung zur Frage etwa nicht uneingeschränkter Schuldfähigkeit unzulässig. Das Landgericht hat das Ausmaß der überlangen Verfahrensdauer in der Sache insgesamt beanstandungsfrei festgestellt. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider