Entscheidung
3 StR 226/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 226/08 vom 24. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re- vision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. März 2008 wird verworfen. 2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Ur- teil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Denn der Beschwerde- führer hat gegen das am 18. März 2008 in seiner Anwesenheit verkündete Ur- teil des Landgerichts erst am 31. März 2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision eingelegt. 1 2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Gene- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: 2 - 3 - "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen, da nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschuldigte ohne sein Ver- schulden gehindert war, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters vom 7. Mai 2008 (Bl. 17 II d.A.) hatte dieser den Beschuldigten nach der Ur- teilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesonde- re auch, was Ort und Frist der Einlegung dieses Rechtsmittels betrifft (vgl. auch Bl. 171 I Rs. d.A.). Wer aber die mündliche Rechtsmittelbeleh- rung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. Meyer- Goßner StPO 50. Aufl. § 44 Rdnr. 13 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der et- wa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Be- tracht kommt (vgl. Meyer-Goßner aaO), ist hier nicht gegeben. Der Be- schuldigte ist zwar türkischer Staatsangehöriger, er ist aber in Deutsch- land aufgewachsen und der deutschen Sprache mächtig (UA S. 3). Er war auch anwaltlich vertreten. Nach der Stellungnahme seines Verteidi- gers vom 29. April 2008 (Bl. 15 f. II d.A.) hat dieser dem Beschuldigten keine falschen Auskünfte über Form und Frist der Revisionseinlegung er- teilt und sich auch nicht geweigert, für ihn Revision einzulegen. Er habe sich lediglich über die - aus seiner Sicht nicht gegebenen - Erfolgsaus- sichten eines Rechtsmittels geäußert und den Beschuldigten darauf hin- gewiesen, dass dieser ihn innerhalb der Wochenfrist telefonisch benach- richtigen könne, wenn dennoch ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachter Wiedereinsetzungsgründe aus." Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:3 - 4 - Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechts- mittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzu- halten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen des Landgerichts und den Ausführungen des Sachverständigengutachtens zur Tat- sachengrundlage des biologischen Eingangsmerkmals der krankhaften seeli- schen Störung sowie aus der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Re- vision nebst Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, dass der Be- schwerdeführer zur intellektuellen Erfassung der mündlichen Rechtsmittelbeleh- rung in der Lage war. 4 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Schäfer