Entscheidung
III ZA 27/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 27/07 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf- Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine Über- raschungsentscheidung rügt, weil er nach Rückfragen des Bundesgerichtshofs zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage ei- ner verspäteten Übermittlung des erforderlichen Vordrucks für erledigt habe betrachten dürfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senats- entscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf fortbestehende Lücken im Sachvortrag wäre im Übrigen nur dann erforderlich gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen Anforderungen nicht hätte rechnen müssen. Davon kann keine Rede sein. 1 Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstel- lung überhaupt zulässig wäre (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfi- 2 - 3 - nanzhofs NJW 2008, 543, 544). Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswe- gen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Ein- zelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat. Wurm Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 - Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 311 O 65/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 13 U 36/05 -